Eigentumsverhältnisse
Eigentumsrechtlich
gilt, daß die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse
sich durch Trennung und Scheidung nicht ändern. Sind beide Partner
- meist zu gleichen Teilen - Eigentümer, so müssen sie sich darüber
verständigen, wer im Eigenheim verbleibt und dem anderen dessen Miteigentumsanteil
abkauft. Kann keine Einigung erzielt werden, bleibt lediglich der gemeinsame
Verkauf. Dies kann bei divergierenden Interessenslagen schwierig sein,
da beide Partner sich über Verkaufspreis und Käufer einig sein
müssen. Kann auch hierüber keine Einigung erzielt werden, bleibt
die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) - ein üblicherweise
für beide Partner finanziell nachteiliges Ergebnis, da sich auf dem
freien Markt normalerweise höhere Erlöse erzielen lassen. Der
Partner, der (ggf. mit den Kindern) im Eigenheim wohnen bleibt, kann sich
gegen die Teilungsversteigerung i.d.R. bis zur Scheidung wehren.