Bei getrennter Veranlagung können Unterhaltsleistungen an den Ehegatten bis zum Betrag von 13.805 EUR jährlich vom Unterhaltspflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was bei ihm zu einer Steuerentlastung führt.
Die Unterhaltsleistung braucht im Übrigen nicht unbedingt eine Barzahlung an den Unterhaltsempfänger zu sein; auch die Rückzahlung von Schulden des Unterhaltsempfängers kann die Voraussetzungen erfüllen. Wie hoch die Steuerentlastung ausfällt, hängt wegen der Steuerprogression von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab.
Diese Möglichkeit hat der Unterhaltsschuldner allerdings nur dann, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen seinerseits den Unterhalt als Einkommen versteuert. Die Sache lohnt sich wegen der Steuerprogression und der Freibeträge dann, wenn der Unterhaltsempfänger neben dem Unterhalt kein weiteres oder im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltsschuldners nur geringes Einkommen hat. In diesem Fall zahlt der Unterhaltsempfänger entweder gar keine Einkommensteuer oder doch weniger, als der Unterhaltspflichtige einspart.
Derselbe Effekt tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige das Realsplitting als Freibetrag für das laufende Jahr in seiner Lohnsteuerkarte eintragen lässt. Dies führt zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens. Zu beachten ist hierbei, dass im Folgejahr die Anlage zur Einkommenssteuererklärung mit auszufüllen ist.
Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting können nicht - auch nicht übereinstimmend - zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden (BFH, 22.9.1999 - Az: XI R 121/96). Die Wahlrechtsausübung ist bindend.
Die Unterhaltsleistung braucht im Übrigen nicht unbedingt eine Barzahlung an den Unterhaltsempfänger zu sein; auch die Rückzahlung von Schulden des Unterhaltsempfängers kann die Voraussetzungen erfüllen. Wie hoch die Steuerentlastung ausfällt, hängt wegen der Steuerprogression von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab.
Diese Möglichkeit hat der Unterhaltsschuldner allerdings nur dann, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen seinerseits den Unterhalt als Einkommen versteuert. Die Sache lohnt sich wegen der Steuerprogression und der Freibeträge dann, wenn der Unterhaltsempfänger neben dem Unterhalt kein weiteres oder im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltsschuldners nur geringes Einkommen hat. In diesem Fall zahlt der Unterhaltsempfänger entweder gar keine Einkommensteuer oder doch weniger, als der Unterhaltspflichtige einspart.
Wie wird der Steuervorteil geltend gemacht?
Um in der Einkommensteuererklärung das begrenzte Realsplitting geltend zu machen, muss i.a. vom Unterhaltspflichtigen die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden, wobei der Unterhaltsempfänger diese Anlage mit unterschreibt oder dem Finanzamt auf andere Weise seine Zustimmung erklärt. Damit verringert sich die Steuerschuld entsprechend, was i.a. zu einer Erstattung führt.Derselbe Effekt tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige das Realsplitting als Freibetrag für das laufende Jahr in seiner Lohnsteuerkarte eintragen lässt. Dies führt zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens. Zu beachten ist hierbei, dass im Folgejahr die Anlage zur Einkommenssteuererklärung mit auszufüllen ist.
Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting können nicht - auch nicht übereinstimmend - zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden (BFH, 22.9.1999 - Az: XI R 121/96). Die Wahlrechtsausübung ist bindend.
Alternative: außergewöhnliche Belastungen
Statt des begrenzten Realsplittings können Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Hierbei wird das Einkommen des Unterhaltsberechtigten, dass den Freibetrag übersteigt, angerechnet also vom Höchstbetrag abgezogen.Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Beim begrenzten Realsplitting können Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger den Unterhalt als Einkommen versteuert.
Es lohnt sich, wenn der Unterhaltspflichtige durch den Abzug in eine niedrigere Steuerprogression rutscht und der Unterhaltsempfänger aufgrund geringen sonstigen Einkommens keine oder weniger Einkommensteuer auf die Unterhaltszahlungen zahlen muss, als der Leistende einspart.
Der Unterhaltspflichtige muss die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Der Unterhaltsempfänger muss dieser Anlage zustimmen und sie unterschreiben. Alternativ kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Nein, Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting können auch bei übereinstimmendem Willen nicht zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden; die Wahlrechtsausübung ist bindend (vgl. BFH, 22.09.1999 - Az: XI R 121/96).
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