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Was ist das begrenzte Realsplitting?
Bei getrennter Veranlagung können Unterhaltsleistungen an den Ehegatten bis zum Betrag von 13.805 EUR jährlich vom Unterhaltspflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was bei ihm zu einer Steuerentlastung führt. Die Unterhaltsleistung braucht im übrigen nicht unbedingt eine Barzahlung an den Unterhaltsempfänger zu sein; auch die Rückzahlung von Schulden des Unterhaltsempfängers kann die Voraussetzungen erfüllen. Wie hoch die Steuerentlastung ausfällt, hängt wegen der Steuerprogression von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Diese Möglichkeit hat der Unterhaltsschuldner allerdings nur dann, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen seinerseits den Unterhalt als Einkommen versteuert. Die Sache lohnt sich, wiederum wegen der Steuerprogression und der Freibeträge, dann, wenn der Unterhaltsempfänger neben dem Unterhalt kein weiteres oder im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltsschuldners nur geringes Einkommen hat. In diesem Fall zahlt der Unterhaltsempfänger entweder gar keine Einkommensteuer oder doch weniger, als der Unterhaltspflichtige einspart.

Um in der Einkommensteuererklärung das begrenzte Realsplitting geltend zu machen, muss i.a. vom Unterhaltspflichtigen die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden, wobei der Unterhaltsempfänger diese Anlage mit unterschreibt oder dem Finanzamt auf andere Weise seine Zustimmung erklärt.

Derselbe Effekt tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige das Realsplitting als Freibetrag in seiner Lohnsteuerkarte eintragen lässt.