Der Unterhaltsempfänger muss dem – für ihn ja zunächst nachteiligen – Realsplitting nur zustimmen, wenn sich der Unterhaltsschuldner zum Ausgleich der entstehenden Nachteile verpflichtet. Dabei wird es sich normalerweise um eine zusätzliche Steuerbelastung handeln; aber auch andere negative Auswirkungen sind denkbar; etwa, wenn der Unterhaltsempfänger Sozialleistungen bezieht, die vom steuerpflichtigen Einkommen abhängig sind.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.