Während der Ehe, aber auch noch für das Kalenderjahr, in dem die Trennung eintritt, werden Ehegatten in der Regel steuerlich gemeinsam veranlagt und genießen dadurch den „Splittingvorteil“.
Die zu zahlende Einkommensteuer ist wesentlich geringer, als dies bei getrennter Veranlagung ab dem der Trennung nachfolgenden Kalenderjahr der Fall ist. Bei Lohnsteuerzahlern entspricht dies in einer Alleinverdiener-Ehe dem nachteiligen Übergang von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 1.
Der steuerrechtliche Begriff des Getrenntlebens ist mit dem familienrechtlichen nicht unbedingt identisch. Dieser ist wichtig für die Ermittlung der Scheidungsvoraussetzungen.
Das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht und die hier geführten Scheidungsakten sind nicht öffentlich. Die Steuerbehörde darf die Scheidungsakten nicht anfordern, um daraus die Angaben der Eheleute über die Dauer ihres Getrenntlebens zu entnehmen.
Allerdings können bewusst falsche Angaben der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt eine Steuerstraftat darstellen.
Die zu zahlende Einkommensteuer ist wesentlich geringer, als dies bei getrennter Veranlagung ab dem der Trennung nachfolgenden Kalenderjahr der Fall ist. Bei Lohnsteuerzahlern entspricht dies in einer Alleinverdiener-Ehe dem nachteiligen Übergang von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 1.
Wichtig ist dabei folgendes:
Auch wenn die Ehegatten noch an einem Tag des Kalenderjahrs, z.B. am 1. Januar zusammen und dann getrennt leben, können sie gemeinsam veranlagt werden.Der steuerrechtliche Begriff des Getrenntlebens ist mit dem familienrechtlichen nicht unbedingt identisch. Dieser ist wichtig für die Ermittlung der Scheidungsvoraussetzungen.
Das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht und die hier geführten Scheidungsakten sind nicht öffentlich. Die Steuerbehörde darf die Scheidungsakten nicht anfordern, um daraus die Angaben der Eheleute über die Dauer ihres Getrenntlebens zu entnehmen.
Allerdings können bewusst falsche Angaben der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt eine Steuerstraftat darstellen.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die gemeinsame Veranlagung mit dem Splittingvorteil ist für das gesamte Kalenderjahr möglich, in dem die Trennung der Ehegatten erfolgt, selbst wenn sie nur an einem einzigen Tag des Jahres noch zusammengelebt haben.
Nein, der steuerrechtliche Begriff des Getrenntlebens ist nicht zwingend mit dem familienrechtlichen Begriff identisch, welcher für die Ermittlung der Scheidungsvoraussetzungen maßgeblich ist.
Nein, da Scheidungsverfahren und die zugehörigen Akten nicht öffentlich sind, darf die Steuerbehörde diese Akten nicht anfordern, um Angaben zur Dauer des Getrenntlebens zu verifizieren.
Bewusst falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt bezüglich des Zeitpunkts der Trennung, um unberechtigt den Splittingvorteil zu erhalten, können als Steuerstraftat gewertet werden.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


