Ausgangslage
Während
der Ehe, aber auch noch für das Kalenderjahr, in dem die Trennung
eintritt, werden Ehegatten in der Regel steuerlich gemeinsam veranlagt
und genießen dadurch den „Splittingvorteil“. Die zu zahlende Einkommensteuer
ist wesentlich geringer, als dies bei getrennter Veranlagung ab dem der
Trennung nachfolgenden Kalenderjahr der Fall ist. Bei Lohnsteuerzahlern
entspricht dies in einer Alleinverdienerehe dem nachteiligen Übergang
von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 1. Wichtig ist dabei folgendes:
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Auch wenn
die Ehegatten noch an einem Tag des Kalenderjahrs, z.B. am 1. Januar zusammen
und dann getrennt leben, können sie gemeinsam veranlagt werden.
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Der steuerrechtliche
Begriff des Getrenntlebens ist mit dem familienrechtlichen nicht unbedingt
identisch. Dieser ist wichtig für die Ermittlung der Scheidungsvoraussetzungen.
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Das Scheidungsverfahren
vor dem Familiengericht und die hier geführten Scheidungsakten sind
nicht öffentlich. Die Steuerbehörde darf die Scheidungsakten
nicht anfordern, um daraus die Angaben der Eheleute über die Dauer
ihres Getrenntlebens zu entnehmen. Allerdings können bewusst falsche
Angaben der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt eine Steuerstraftat
darstellen.