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Ausgangslage
Während der Ehe, aber auch noch für das Kalenderjahr, in dem die Trennung eintritt, werden Ehegatten in der Regel steuerlich gemeinsam veranlagt und genießen dadurch den „Splittingvorteil“. Die zu zahlende Einkommensteuer ist wesentlich geringer, als dies bei getrennter Veranlagung ab dem der Trennung nachfolgenden Kalenderjahr der Fall ist. Bei Lohnsteuerzahlern entspricht dies in einer Alleinverdienerehe dem nachteiligen Übergang von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 1. Wichtig ist dabei folgendes: