Seit dem 1.1.2012 gibt es das Zentrale Testamentsregister für Deutschland der Bundesnotarkammer. Dort sind die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die von einem Notar errichtet wurden oder in gerichtliche Verwahrung gelangt sind, gespeichert.
So soll u.a. sichergestellt werden, dass errichtete Testamente im Todesfall auch auffindbar sind. So kann nun bei jedem Sterbefall durch die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden geprüft werden. Liegen Urkunden vor, so werden das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle elektronisch informiert.
Natürlich kann nicht jeder das Register abfragen - dies bleibt Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion vorbehalten.
In dem von der Bundesnotarkammer geführten Register werden lediglich Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort des Testaments und zur Urkunde selbst erfasst.
Der Inhalt der letztwilligen Verfügung wird nicht in das Register aufgenommen. Damit sollen die nötige Vertraulichkeit und der Schutz der Daten gewährleistet werden. Nachlassverfahren sollen mit dem Testamentsregister nun schneller, billiger, effizienter und sicherer werden.
Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15,- bzw. 18,- Euro. Damit sind sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall, abgegolten.
Mehr Informationen finden Sie unter unter www.testamentsregister.de.
So soll u.a. sichergestellt werden, dass errichtete Testamente im Todesfall auch auffindbar sind. So kann nun bei jedem Sterbefall durch die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden geprüft werden. Liegen Urkunden vor, so werden das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle elektronisch informiert.
Natürlich kann nicht jeder das Register abfragen - dies bleibt Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion vorbehalten.
In dem von der Bundesnotarkammer geführten Register werden lediglich Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort des Testaments und zur Urkunde selbst erfasst.
Der Inhalt der letztwilligen Verfügung wird nicht in das Register aufgenommen. Damit sollen die nötige Vertraulichkeit und der Schutz der Daten gewährleistet werden. Nachlassverfahren sollen mit dem Testamentsregister nun schneller, billiger, effizienter und sicherer werden.
Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15,- bzw. 18,- Euro. Damit sind sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall, abgegolten.
Mehr Informationen finden Sie unter unter www.testamentsregister.de.
Veröffentlicht: 01.01.2012
Inhalt von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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