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Getilgte Schulden beim Zugewinn mitberechnen

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Schulden, die während der Ehe getilgt werden, sollen künftig beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/10798) strebt die Verbesserung einiger Ungerechtigkeiten bei der Berechnung des Zugewinns an. Wenn ein Ehegatte voreheliche Schulden während der Ehe tilge, bliebe das bei Berechnung der Ausgleichssumme nach geltendem Recht unberücksichtigt. Da die getilgte Summe bisher nicht als Zugewinn gelte, könne dies zu ungerechten Ergebnissen führen, so die Regierung. Durch eine Neuregelung des ehelichen Güterrechts werde, unter Berücksichtigung der getilgten Summe als Zugewinn, vom tatsächlichen Vermögenszuwachs ausgegangen.

Ferner solle mehr Schutz vor Manipulationen des Vermögens bei Trennung oder Scheidung geboten werden. In Zukunft gelte ein einheitlicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung. Es sei für die Höhe des Ausgleichs nicht mehr die rechtskräftige Scheidung, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags entscheidend. Der Regierung zufolge kann durch den einheitlichen Berechnungszeitpunkt der erheblichen Missbrauchsgefahr entgegengewirkt werden. Ferner solle der ausgleichsberechtigte Ehegatte besseren Schutz erfahren, indem er auf Leistung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs klagen könne.

Die Regierung sieht in dem Gesetzentwurf außerdem eine Änderung im Vormundschaftsrecht vor. Danach dürfe der Vormund zukünftig über das Vermögen auf dem Girokonto seines zu Betreuenden genehmigungsfrei verfügen. Nach geltendem Recht sei für Verfügungen über 3.000 Euro die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nötig. Durch den Wegfall der Genehmigungspflicht könne dem modernen Zahlungsverkehr Rechnung getragen werden, so die Regierung. Der Bundesrat moniert in diesem Zusammenhang, dass die erforderliche Genehmigung wegfallen soll. Infolge dessen seien erhebliche Missbrauchsgefahren zu befürchten. Die Regierung entgegnet, dass die Interessen des zu Betreuenden ausreichend geschützt seien. Der Kontostand sei im Vermögensverzeichnis festzuhalten und es erfolge eine jährliche Rechnungslegung vor Gericht.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM Bundestag

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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