Bundesregierung
will Erbschaftsteuer an Vorgaben aus Karlsruhe anpassen
Mit
ihrem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(16/7918) kommt die Bundesregierung einer Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahre 2006 nach, die Besteuerung von Betriebsvermögen, Grundvermögen,
Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verfassungsfest zu machen. Das Gericht hat dafür eine Frist bis Ende
2008 gesetzt. Es hatte festgestellt, dass die bisherige Wertermittlung
der genannten Vermögensarten nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 1) in Einklang steht. Die künftige Bewertung soll
sich nach dem Willen der Regierung am "gemeinen Wert" orientieren. Dieser
müsse nach den Ertragsaussichten geschätzt werden, wenn er nicht
aus "Verkäufen unter fremden Dritten" abgeleitet werden kann, die
weniger als ein Jahr zurückliegen. Als Mindestwert will die Regierung
die Summe der Gemeinenwerte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens
abzüglich der Schulden festlegen. Um Mehrbelastungen weitgehend zu
vermeiden, sollen die persönlichen Freibeträge für das "unmittelbare
und enge familiäre Umfeld" des Erblassers oder Schenkers deutlich
angehoben werden. Der bisherige Freibetrag von 225.000 Euro und der bisherige
Bewertungsabschlag von 35 Prozent für Betriebsvermögen, land-
und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
sollen entfallen.
Die
persönlichen Freibeträge für will die Regierung auf 500.000
Euro, für Kinder auf 400.000 Euro, für Enkel auf 200.000 Euro,
für sonstige Personen der Steuerklasse I (engerer Familienkreis) auf
100.000 Euro sowie für Erwerber der Steuerklassen II (erweiterter
Familienkreis) und III (Nichtverwandte) auf jeweils 20.000 Euro erhöht
werden. Für den Lebenspartner ist ein persönlicher Freibetrag
von 500.000 Euro vorgesehen. Auf der anderen Seite ist aber auch geplant,
in den Steuerklassen II und III einen zweistufigen Tarif mit Steuersätzen
von 30 Prozent (Erbschaften bis 6 Millionen Euro) und 50 Prozent (Erbschaften
über 6 Millionen Euro) einführen.
Bislang
wurden in der Steuerklasse II bei Erbschaften bis 52.000 Euro nur zwölf
Prozent und in der Steuerklasse III nur 17 Prozent fällig. Selbst
Erbschaften zwischen 512.000 Euro und 5,113 Millionen Euro werden bislang
in der Steuerklasse II lediglich 27 Prozent und in der Steuerklasse III
mit 35 Prozent belegt. Pauschal sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens
als begünstigt gelten, während die restlichen 15 Prozent nach
Abzug eines Freibetrags von maximal 150.000 Euro immer besteuert werden.
Um auf das begünstigte Betriebsvermögen, auf land- und forstwirtschaftliche
Betriebe und auf Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent
des Nennkapitals keine Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, verlangt
die Regierung, dass eine ganze Reihe von Bedingungen eingehalten wird.
So soll ein Betriebsverkauf, ein Teilverkauf oder eine Betriebsaufgabe
innerhalb von 15 Jahren dazu führen, dass die Begünstigung entfällt,
es sei denn der Verkaufserlös wird im betrieblichen Interesse verwendet.
Die Erbschaft wird auch dann nicht mehr von der Besteuerung verschont,
wenn es in diesen 15 Jahren zu "Überentnahmen" kommt. Das am Bewertungsstichtag
vorhandene Betriebsvermögen soll mehr als 15 Jahre im Betrieb erhalten
werden. Die Lohnsumme darf in den ersten zehn Jahren seit der Vermögensübertragung
in keinem Jahr geringer sein als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnstumme
der letzten fünf Jahre davor. Das Verwaltungsvermögen darf schließlich
50 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Bei Verstößen
gegen die Bedingungen wollen die Finanzbehörden die Steuer nach der
dann neuen Bemessungsgrundlage rückwirkend wieder neu festsetzen.
Für Häuser und Wohnungen, die vermietet werden, sieht die Regierung
einen Abschlag in Höhe von zehn Prozent auf den Verkehrswert vor.
Diese Vergünstigung soll nur gewährt werden, wenn die Grundstücke
nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehören. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Erbe nicht testamentarisch verpflichtet ist, das
Grundstück auf jemand anderen zu übertragen.
Quelle:
PM Bundestag