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Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern sollen immer Vorrang haben

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der  Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (16/1830), der jetzt dem Parlament vorliegt. Damit soll laut Regierung auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Ihnen nachgeordnet seien alle Kinder betreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren sowie Ehegatten, die nach langer Ehedauer, sich scheiden lassen.
Ganz am Ende der Skala stünden Personen, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verheiratet waren, und diejenigen, die keine Kinder betreuen. Die Bundesregierung möchte gleichzeitig die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten stärken. Dazu werde eigens eine Norm in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Die Gerichte, so die Absicht, sollen dazu bewegt werden, Unterhaltsansprüche geschiedener Partner eher und stärker als bislang zu befristen oder in der Höhe zu begrenzen.
Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung sollten verschärft werden. Auf diese Weise sollen auch "Zweitfamilien" (ein geschiedener Ehepartner heiratet erneut und aus dieser Ehe gehen (erneut) Kinder hervor) entlastet werden.
Ferner solle der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert werden.
Die Regierung begründet ihren Entwurf unter anderem damit, die Realität von Ehe und Familie habe sich in den vergangenen Jahres wesentlich geändert: die Zahl der Scheidungen steige mit jedem Jahr. Größtenteils handele es sich dabei um Ehen von relativ kurzer Dauer.
Fünfzig Prozent der geschiedenen Ehe seien kinderlos. Auch die Rollenverteilung in der Ehe ändere sich zunehmend. Immer häufiger blieben beide Partner - auch mit Kindern- berufstätig oder nähmen ihre Erwerbstätigkeit nach einer erziehungsbedingten Unterbrechung wieder auf. Neue Familienstrukturen bildeten sich heraus. Immer mehr Kinder lebten in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei einem allein erziehenden Elternteil. Etwa ein Drittel der über zwei Millionen nicht verheiratet zusammenlebender Paare hätten Kinder.
Da immer häufiger kurze Ehen geschieden würden, komme es nach der Scheidung zur Gründung einer "Zweitfamilien" mit Kindern. Mit den gesellschaftlichen Veränderungen einher gehe ein Wertewandel: Der schon heute im Gesetz verankerte Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe stoße auf eine immer größere Akzeptanz.

Konsens bestehe auch darüber, dass die Kinder als das "schwächste Glied in der Kette" eines besonderen Schutzes bedürften, da sie anders als Erwachsene nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen könnten.
Der Bundesrat hat zwischenzeitlich darum gebeten, die Aufnahme einer klarstellenden Übergangsbestimmung zu prüfen, aus der deutlich hervorgeht, dass in der Vergangenheit von den Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung formfrei getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt auch für die Zukunft Geltung behalten. Nach Auffassung der Regierung ist dies nicht nötig.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM Bundestag

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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