Eheähnliche
Partnerschaften nicht besser stellen als Ehen
Die
Bundesregierung hält es für gerechtfertigt, dass eheähnliche
Lebenspartner von Langzeitarbeitslosen finanziell herangezogen werden können.
Zwar gebe es keine Verpflichtung zum gegenseitigen Einstehen, wie sie für
die Ehe begründet sei, heißt es in der Antwort (16/1412) auf
eine Kleine Anfrage (16/1328) der Fraktion Die Linke.
Gleichwohl
unterschieden sich eheähnliche Gemeinschaften in ihren Lebensumständen
nicht von Ehegatten und dürften "daher hinsichtlich der Voraussetzungen
sowie des Umfangs der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht besser
gestellt werden als jene".
Da
bei Ehegatten das Einkommen und Vermögen des jeweils anderen angerechnet
werde, müsse dies auch für Partner in eheähnlichen Gemeinschaften
gelten.
Die
Regierung führt aus, sie lege für die Definition der eheähnlichen
Gemeinschaft die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zugrunde. Danach
sind eheähnliche Gemeinschaften auf Dauer angelegt und die Bindungen
beider Partner so eng, "dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den
Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Der "innere
Wille, füreinander einstehen zu wollen", könne sich "insbesondere
aus der Dauer des Zusammenlebens ergeben, ferner daraus, dass die Partner
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, dass sie Kinder und Angehörige
im gemeinsamen Haushalt versorgen oder dass sie befugt sind, über
Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen".
Weiter heißt es, zur Behandlung von Bedarfsgemeinschaften gebe es
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Diese enthielten eine Definition
von ehelichen Gemeinschaften entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
und der ergänzenden Rechtssprechung des Bundessozialgerichts. Ferner
verweist die Regierung auf den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitssuchende (16/1410), mit dem die Kriterien für das
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft präzisiert werden sollen.
Danach
soll der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr vorkommen.
"Stattdessen kommt es allgemein darauf an, dass die Partner Verantwortung
füreinander tragen wollen", heißt es. Davon soll unter anderem
dann ausgegangen werden, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
Quelle:
PM Bundestag