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Höhere Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Ehesachen

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Seit dem 1. März gilt eine neue EG-Verordnung, die das Verfahren bei grenzüberschreitenden Ehesachen und Streitigkeiten über das Sorge- und Umgangsrecht regelt. Sie ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder die Ehe bereits geschieden ist. ###

Darüber hinaus schreibt die EG-Verordnung vor, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat der Verordnung in den anderen Mitgliedsstaaten gültig sind und dort vollstreckt werden können. Auch wird die Durchsetzung bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht sowie über die Rückgabe des Kindes beschleunigt. Das Gericht im Vollstreckungsstaat darf zukünftig nicht mehr wie bisher prüfen, ob die getroffene Entscheidung auch wirklich im eigenen Land Bestand haben soll. Statt dessen kann dort gleich die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Gleichzeitig treten die notwendigen Durchführungsvorschriften in Kraft. Sie nehmen die geltenden Vorschriften zur Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens auf und passen sie den heutigen Erfordernissen an. Damit wird der Praxis ein umfassendes Gesetz zur Verfügung gestellt, das alle ergänzenden nationalen Vorschriften zu den internationalen Rechtsinstrumenten insbesondere im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts enthält.

Alle Regelungen in einem Gesetz

Richter und Rechtsanwälte können die notwendigen Informationen nunmehr einem einzigen Gesetz entnehmen. Darüber hinaus werden im Anwendungsbereich der genannten internationalen Rechtsinstrumente die Vollstreckungsregelungen effektiver ausgestaltet. Ordnungsmittel wie Geldbuße und Ordnungshaft treten an die Stelle von Zwangsgeld und Zwangshaft.
 
So kann anders als bisher eine Geldbuße wegen Nicht-Gewährung eines Umgangsrechts auch dann noch festgesetzt werden, wenn der Zeitraum für die Gewährung des Umgangsrechts bereits abgelaufen ist. Die Gerichte haben damit effektivere Sanktionsmöglichkeiten, wenn ein Elternteil die Anordnungen des Gerichts missachtet.

Dieses neue Gesetz zum internationalen Familienrecht gilt in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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