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Neue EU-Verordnung zur internationale Zuständigkeit sowie zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine neue EU-Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. ###

Die Verordnung soll ab 1. März 2005 in Kraft treten. Obwohl eine solche Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, bedürfen auch die Regelungen in einzelnen Punkten der Ergänzung durch innerstaatliches Verfahrensrecht. Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf (15/3981) vorgelegt. Mit der Vorlage soll unter anderem der familienrechtlichen Praxis ein eigenständiges, umfassendes und vereinfachtes Aus- und Durchführungsgesetz zur Verfügung gestellt werden.
Die Aufgaben der nach der EU-Verordnung neu einzurichtenden Zentralen Behörde würden danach dem Generalbundesanwalt übertragen.
Um im Anwendungsbereich der neuen EU-Verordnung, des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens die praktische Durchsetzung von Entscheidungen zu verbessern, würden auf diesem Gebiet die Vollstreckungsregelungen effektiver ausgestaltet, heißt es.
Insbesondere stelle der Entwurf in Anlehnung an die Zivilprozessordnung Ordnungsgelder und Ordnungshaft als Mittel der Zwangsvollstreckung bereit. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung an 24. September beschlossen, Änderungen am Gesetzentwurf zu verlangen, denen die Bundesregierung nicht zustimmt.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM Bundestag

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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