Lebenspartnerschaftsgetz
um verschiedene Bestimmungen ergänzen
Alle
wesentlichen Bereiche sollen geregelt werden, die das am 1. August 2001
in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz nicht erfasst hat und die
zum Abbau von Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren "zwingend
erforderlich" sind.
Dies
sieht die Gesetzentwurf (15/2477) der FDP-Fraktion vor. Er beabsichtigt
unter anderem eine einheitliche Behördenzuständigkeit für
die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ferner sollen
ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht und Regelungen im Sozialhilfe-, Einkommensund
Erbschaftssteuerrecht geschaffen werden.
Die
Liberalen begründen ihren Antrag damit, nur das - vom Bundesrat nicht
zustimmungspflichtige - Lebenspartnerschaftsgesetz sei zu dem genannten
Termin in Kraft getreten, das von der Länderkammer zustimmungsbedürftige
Gesetz jedoch nicht.
Die
Beratungen seien seinerzeit im Vermittlungsausschuss ergebnislos verlaufen.
Mittlerweile habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Gesetz als
verfassungsgemäß anerkannt. Es gebe nach diesem Urteil rechtlich
keinen Grund mehr, gleichgeschlechtlichen Paaren wesentliche Rechte, die
Ehepartnern gewährt würden, zu versagen. So habe das BVerfG beispielsweise
auf die Ungleichgewichtig keit hingewiesen, die daraus entstehe, dass die
neu geschaffenen Unterhaltslasten von Lebenspartnern bisher zu keiner Änderung
des Einkommenssteuerrechts geführt hätten.
Es
habe ferner betont, dass die sozialhilferechtliche Schlechterstellung der
Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft einen Verfassungsverstoß
bedeuten könnte. Die FDP weist darauf hin, dass das Gesetz verschiedene
Regelungen enthalte, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.