Bunderegierung
will Rechtsposition leiblicher Väter stärken
Mit
einem Gesetzentwurf (Drs. 15/2253) will die Bundesregierung die Rechtsposition
leiblicher Väter stärken. Mit dem Entwurf, der die Änderung
der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht
von Bezugspersonen des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der Regierung
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres umgesetzt
werden.
Im
Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft
eines nach geltendem Abstammungsrecht als Vater legitimierten Mannes anfechten
kann, sofern zwischen letzterem und dem Kind keine sozial familiäre
Beziehung besteht.
Darüber
hinaus sollen Personen und insbesondere der leibliche Vater, zu denen das
Kind eine Beziehung hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben.
Gleiches
soll Verwandten bis zum dritten Grad zugesprochen werden.
Nach
Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auf internationale Entwicklungen
in Richtung Ausweitung des Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden.
Dazu gehöre ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang
mit Kindern.
Der
Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme die Versuche des Entwurfs,
die Mutter, das Kind und den rechtlichen Vater vor Anfechtungen zu schützen,
indem die Erhebung der Anfechtungsklagen mit einer formellen "Hürde"
versehen wird.
Während
dieser Schutz im Interesse der Beteiligten geboten sei, sei die Umsetzung
dieses Anliegens mit dem Entwurf nach Überzeugung der Länderkammer
nicht geglückt. So ergäben sich mit der vorgesehenen Schlüssigkeitsvoraussetzung
eine Reihe von sachlichen Schwierigkeiten.
Diese
folgten aus dem Umstand, dass zwischen einer Schlüssigkeitsvoraussetzung
und einer begründeten Voraussetzung kein prozessual relevanter Unterschied
bestehe. Die Bundesregierung stimmt den Bedenken des Bundesrates in ihrer
Gegenäußerung nicht zu. Die Einführung einer Anfechtungsmöglichkeit
für den leiblichen Vater bedeute einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre
von Mutter und Kind, aber auch des rechtlichen Vaters.
Ziel
müsse es daher sein, die Anfechtungsmöglichkeit mit einer gewissen
"Hürde" zu versehen. Dies betreffe insbesondere die Anfechtungsberechtigung
oder den Vortrag des Anfechtenden, um Prozesse "ins Blaue hinein" zu vermeiden.
Quelle:
PM Bundestag