Das Bundeskabinett hat am 15.1003 den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen beschlossen. ###
Anlass des Gesetzentwurfs ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003. Danach ist der Ausschluss des so genannten biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar. Zu denken ist etwa an die Konstellation, dass eine verheiratete Frau in einer Ehekrise mit einem anderen Mann eine Beziehung eingeht, aus der ein Kind hervorgeht. Der Ehemann der Frau wird kraft Gesetzes der rechtliche Vater des Kindes. Der „biologische" Vater bleibt weitgehend rechtlos – auch wenn er sich längere Zeit um das Kind gekümmert hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine gesetzliche Regelung im Einklang mit Artikel 6 des Grundgesetzes zu schaffen.
Der jetzt beschlossene Entwurf erweitert sowohl das Anfechtungsrecht als auch das Umgangsrecht des „biologischen" Vaters. Er kann zukünftig die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes – im Beispielsfall die des Ehemannes – anfechten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind eng verbunden ist oder – wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückt – eine „sozial-familiäre Beziehung" hat. Diese ist ebenso Richtschnur beim geänderten Umgangsrecht. Dieses sollen künftig neben Bezugspersonen wie dem „biologischen" Vater auch weitere Verwandte wie etwa Urgroßeltern oder Onkel und Tante erhalten. Auf diese Weise sollen gewachsene Bindungen aufrechterhalten bleiben. Voraussetzung ist stets, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Anlass des Gesetzentwurfs ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003. Danach ist der Ausschluss des so genannten biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar. Zu denken ist etwa an die Konstellation, dass eine verheiratete Frau in einer Ehekrise mit einem anderen Mann eine Beziehung eingeht, aus der ein Kind hervorgeht. Der Ehemann der Frau wird kraft Gesetzes der rechtliche Vater des Kindes. Der „biologische" Vater bleibt weitgehend rechtlos – auch wenn er sich längere Zeit um das Kind gekümmert hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine gesetzliche Regelung im Einklang mit Artikel 6 des Grundgesetzes zu schaffen.
Der jetzt beschlossene Entwurf erweitert sowohl das Anfechtungsrecht als auch das Umgangsrecht des „biologischen" Vaters. Er kann zukünftig die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes – im Beispielsfall die des Ehemannes – anfechten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind eng verbunden ist oder – wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückt – eine „sozial-familiäre Beziehung" hat. Diese ist ebenso Richtschnur beim geänderten Umgangsrecht. Dieses sollen künftig neben Bezugspersonen wie dem „biologischen" Vater auch weitere Verwandte wie etwa Urgroßeltern oder Onkel und Tante erhalten. Auf diese Weise sollen gewachsene Bindungen aufrechterhalten bleiben. Voraussetzung ist stets, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Veröffentlicht: 28.10.2017
Inhalt von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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