Im Normalfall hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB). Dann erhält das Kind den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (§ 1617a Abs. 1 BGB). Die Mutter kann aber dem Kind durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen erteilen (§ 1617a Abs. 2 BGB).
Wenn die Eltern eines nicht ehelichen Kindes durch eine Sorgeerklärung gem. § 1626a BGB erklärt haben, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsamen übernehmen wollen, ist die namensrechtliche Situation dieselbe wie bei Eltern, die miteinander verheiratet sind (siehe oben). Heiraten die Eltern eines nicht ehelichen Kindes nach dessen Geburt und nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen erhalten hatte, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung neu bestimmt werden (§ 1617b Abs. 1 BGB).
Wenn die Eltern eines nicht ehelichen Kindes durch eine Sorgeerklärung gem. § 1626a BGB erklärt haben, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsamen übernehmen wollen, ist die namensrechtliche Situation dieselbe wie bei Eltern, die miteinander verheiratet sind (siehe oben). Heiraten die Eltern eines nicht ehelichen Kindes nach dessen Geburt und nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen erhalten hatte, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung neu bestimmt werden (§ 1617b Abs. 1 BGB).
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Bei alleiniger Sorge der Mutter (§ 1626a Abs. 2 BGB) erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt (§ 1617a Abs. 1 BGB).
Ja, die Mutter kann dem Kind mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Dies erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (§ 1617a Abs. 2 BGB).
Wenn die nicht verheirateten Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben haben, ist die namensrechtliche Situation identisch mit der bei verheirateten Eltern. Der Name des Kindes muss dann gemeinsam bestimmt werden.
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, kann der Geburtsname des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eheschließung neu bestimmt werden (§ 1617b Abs. 1 BGB).
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