Bei einer Änderung seines Namens muss ein Kind, das bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat, einwilligen. Es wird dabei durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten ; ab Vollendung des 14 der Lebensjahres kann das Kind die Zustimmung nur selbst erklären, es bedarf hierzu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.