Welchen
Namen trägt ein Adoptivkind?
Ein
Adoptivkind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden,
allerdings ohne etwaige vorangestellte oder angefügte Bestandteile
des Familiennamens. Wenn ein Ehepaar, das keinen gemeinsamen Ehenamen führt,
ein Kind adoptiert, so bestimmen die Eheleute durch Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten, ob das Kind den Namen des Ehemannes oder den der Ehefrau
führen soll (§ 1757 Abs. 1 und 2 BGB) .
Ist
das Adoptivkind bei der Adoption bereits verheiratet, so wirkt sich die
durch die Adoption eintretende Änderung seines Geburtsnamens auf den
Ehenamen nur dann aus, wenn der Ehegatte die Namensänderung " mitmacht
" (§ 1757 Abs. 3 BGB). Aus schwerwiegenden Gründen kann das Vormundschaftsgericht
auch den Vornamen des Adoptivkindes ändern und / oder dem neuen Familiennamen
den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen (§ 1757
Abs. 4 BGB). Nach der Rechtsprechung soll bei volljährigen Adoptierten
die Anfügung oder Voranstellung des bisherigen Namens erleichtert
möglich sein.