Grundsatz
des BVerwG
"Ein
wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben,
wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung
seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang
hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung
betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den
in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen
der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie
sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens
gehören (BVerwG, 17.05.2001, 6 B 23/01 - StAZ 2001, 336)"