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Allgemeines
Das Familienrecht kennt zahlreiche Rechtsakte, die zur Änderung eines Namens, i.a. des Familiennamens führen, z.B. Eheschließung, Adoption, Einbenennung eines Kindes. Daneben besteht aber doch auch in anderen Situationen immer wieder der Wunsch nach einer Änderung des Vor- oder Familiennamens. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, seinen Namen auf verwaltungsrechtlichem Wege nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (NÄG) von der zuständigen Verwaltungsbehörde ändern zu lassen.
Dazu ist zunächst ein Antrag erforderlich. Welche Behörde zuständig ist, ist in den einzelnen Bundesländern verschieden; meist ist es das Landratsamt bzw. in Großstädten die Stadtverwaltung. Nach § 3 Namensänderungsgesetz muss ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen. Dies ist bisher vorwiegend bei der Namensänderung von Stiefkindern, bei der Eindeutschung ausländischer Namen und bei der Individualisierung von so genannten Sammelnamen sowie bei Namen, die geeignet sind, den Namensträger lächerlich zu machen, positiv entschieden worden. Aber auch berufliche Gründe sind schon als " wichtig " im Sinne des Namensänderungsgesetzes anerkannt worden.