Allgemeines
Das
Familienrecht kennt zahlreiche Rechtsakte, die zur Änderung eines
Namens, i.a. des Familiennamens führen, z.B. Eheschließung,
Adoption, Einbenennung eines Kindes. Daneben besteht aber doch auch in
anderen Situationen immer wieder der Wunsch nach einer Änderung des
Vor- oder Familiennamens. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit,
seinen Namen auf verwaltungsrechtlichem Wege nach den Vorschriften des
Namensänderungsgesetzes (NÄG) von der zuständigen Verwaltungsbehörde
ändern zu lassen.
Dazu
ist zunächst ein Antrag erforderlich. Welche Behörde zuständig
ist, ist in den einzelnen Bundesländern verschieden; meist ist es
das Landratsamt bzw. in Großstädten die Stadtverwaltung. Nach
§ 3 Namensänderungsgesetz muss ein wichtiger Grund für die
Namensänderung vorliegen. Dies ist bisher vorwiegend bei der Namensänderung
von Stiefkindern, bei der Eindeutschung ausländischer Namen und bei
der Individualisierung von so genannten Sammelnamen sowie bei Namen, die
geeignet sind, den Namensträger lächerlich zu machen, positiv
entschieden worden. Aber auch berufliche Gründe sind schon als " wichtig
" im Sinne des Namensänderungsgesetzes anerkannt worden.