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Was wird aus dem Vermögen?
Durch die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ändert sich an den Vermögensverhältnissen der Partner zunächst nichts: d.h., dass jeder Partner Eigentümer der Gegenstände bleibt, die er in die Gemeinschaft einbringt und Alleineigentümer der Gegenstände wird, die er während der Gemeinschaft erwirbt. Entsprechendes gilt für Forderungen, also auch Guthaben auf Bankkonten. Im Einzelfall kann es aber zweifelhaft sein, wer Eigentümer eines während der Lebensgemeinschaft angeschafften Gegenstandes oder Inhabere einer erworbenen Forderung wird. Hier gilt folgendes: Zerbricht die Lebensgemeinschaft, ändert das an den bis dahin bestehenden Eigentumsverhältnissen nichts. Es gibt bei einer nichtehelichen Gemeinschaft auch kein gerichtliches Zuteilungsverfahren für den Hausrat, wie dies bei einer geschiedenen Ehe der Fall ist. Das Problem ist deshalb die Frage eines etwaigen Wertausgleichs zwischen den bisherigen Partnern. Hier hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:

Am Ende der Lebensgemeinschaft findet keine Abrechnung der von den Partnern geleisteten Beiträge statt. Vielmehr wird angenommen, dass die gegenseitigen Leistungen in aller Regel der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen und eine Abrechnung oder Rückforderung nach deren Ende nicht möglich ist. Es liegt insoweit keine ungerechtfertigte Bereicherung desjenigen Partners vor, der geringer wertige Beiträge geleistet hat. Dies gilt auch für Pflegeleistungen eines Partners oder persönliche Opfer eines Partners für den anderen.