Durch die Aufnahme
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ändert sich an den Vermögensverhältnissen
der Partner zunächst nichts: d.h., dass jeder Partner Eigentümer
der Gegenstände bleibt, die er in die Gemeinschaft einbringt und Alleineigentümer
der Gegenstände wird, die er während der Gemeinschaft erwirbt.
Entsprechendes gilt für Forderungen, also auch Guthaben auf Bankkonten.
Im Einzelfall kann es aber zweifelhaft sein, wer Eigentümer eines
während der Lebensgemeinschaft angeschafften Gegenstandes oder Inhabere
einer erworbenen Forderung wird. Hier gilt folgendes:
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Bei Grundstücken entscheidet,
wer im Grundbuch eingetragen ist.
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Bei den sog. beweglichen Sachen,
also etwa Hausrat, Nahrungsmittel, Vorräte, Kleidung, Fahrzeuge kommt
es auf die Umstände des Erwerbs an. Bei persönlichen Gegenstände
kann man i.a. davon ausgehen, dass der Nutzer Alleineigentümer werden
soll. Bei geringwertigen Hausratsgegenständen sowie Gegenständen,
die gemeinsam verbraucht werden sollen, ist gemeinsames Eigentum je zur
Hälfte anzunehmen, ohne dass es entscheidend sein dürfte, wer
im Einzelfall bezahlt hat. Bei hochwertigen Gegenständen, etwa Pkw,
kann ausschlaggebend sein, aus wessen Mitteln der Kaufpreis aufgebracht
worden ist. Im allgemeinen wird aber vermutet, dass derjenige, der einen
solchen Gegenstand allein erwirbt, ihn auch zu Alleineigentum erwerben
will.
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Bei Bankguthaben kommt es darauf
an, auf wessen Namen das Konto geführt wird.
Zerbricht die Lebensgemeinschaft,
ändert das an den bis dahin bestehenden Eigentumsverhältnissen
nichts. Es gibt bei einer nichtehelichen Gemeinschaft auch kein gerichtliches
Zuteilungsverfahren für den Hausrat, wie dies bei einer geschiedenen
Ehe der Fall ist. Das Problem ist deshalb die Frage eines etwaigen Wertausgleichs
zwischen den bisherigen Partnern. Hier hat die Rechtsprechung folgende
Grundsätze aufgestellt:
Am Ende der Lebensgemeinschaft
findet keine Abrechnung der von den Partnern geleisteten Beiträge
statt. Vielmehr wird angenommen, dass die gegenseitigen Leistungen in aller
Regel der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen und
eine Abrechnung oder Rückforderung nach deren Ende nicht möglich
ist. Es liegt insoweit keine ungerechtfertigte Bereicherung desjenigen
Partners vor, der geringer wertige Beiträge geleistet hat. Dies gilt
auch für Pflegeleistungen eines Partners oder persönliche Opfer
eines Partners für den anderen.
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Eine Ausnahme davon wird dann
gemacht, wenn die Beiträge des einen Partners einseitig dem Vermögenserwerb
des anderen gedient haben. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Partner
aus seinem Vermögen bzw. mit seinem Einkommen auf einem im Alleineigentum
des anderen Partners stehenden Grundstück ein Haus gebaut hat und
auf seiner Seite kein entsprechender Vermögenserwerb gegenüber
steht. Hier hätte dann der durch den ungleichen Vermögenserwerb
benachteiligte Partner einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen. Erwerben
die Partner gemeinsam ein Grundstück zu hälftigem Eigentum und
bauen darauf ein Haus, muss die Eigentümergemeinschaft meist am Ende
der Lebensgemeinschaft auseinandergesetzt werden. Kommt eine Vereinbarung
nicht zu Stande, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden (§
753 BGB). Es handelt sich dabei um eine besondere Art der Zwangsvollstreckung
nach §§ 180 ff ZVG. Den Antrag kann bei Grundstücken jeder
im Grundbuch eingetragene Miteigentümer stellen; zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, sofern dieses
Amtsgericht eine Zwangsversteigerungsabteilung besitzt. Der Erlös
wird an die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile ausbezahlt,
also bei hälftigem Miteigentum je zur Hälfte. Dies ist auch dann
so, wenn die Partner zum Grundstückserwerb und Hausbau unterschiedlich
beigetragen hatten, es sei denn, die eingangs beschriebene Ausnahme liegt
vor.
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Wenn die Leistungen eines Partners
nicht dem Vermögen des anderen Partners sondern eines Dritten zugeflossen
sind, können (nach den Grundsätzen, die für den Wegfall
der Geschäftsgrundlage gelten) ebenfalls Ausgleichsansprüche
entstehen.
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Wenn die Partner gemeinsam Vermögenswerte
schaffen, die über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft
hinausgehen, also etwa ein Mietshaus kaufen oder bauen oder eine Firma
betreiben, wird der Vermögensausgleich nach dem Ende der Lebensgemeinschaft
von der Rechtsprechung häufig nach den Bestimmungen und Grundsätzen
vorgenommen, die bei der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft gelten.