Wer
bekommt die Mietwohnung?
Hat nur ein Partner
den Mietvertrag abgeschlossen, ist er auch alleiniger Mieter und bleibt
dies nach einer Trennung. Er kann vom anderen Partner verlangen, dass dieser
auszieht. Kündigungsschutzvorschriften sind nicht anwendbar. Das Verlangen
nach sofortiger Räumung kann aber dem Grundsatz von Treu und Glauben
widersprechen und deshalb unzulässig sein. Haben die Partner einen
Untermietvertrag abgeschlossen, was aber in der Praxis eher die Ausnahme
darstellt, kann sich der Untermieter auf die Schutzvorschriften des Mietrechte
berufen.
Sind beide Partner Mieter,
so können sie das Mietverhältnis nur durch gemeinsame Kündigung
oder Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter beenden, es sei denn, der
Vermieter ist bereit, das Mietverhältnis mit einem Partner allein
fortzusetzen und den anderen aus dem Mietvertrag zu entlassen. Solange
das Mietverhältnis aber mit beiden Partnern besteht, kann keiner vom
an deren die Räumung der Wohnung verlangen. Zieht einer von ihnen
freiwillig aus, so haftet er dem Vermieter weiter für den gesamten
Mietzins. Allerdings ist anzunehmen, dass die Partner untereinander verpflichtet
sind, gegenseitig an der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken.
Dies bedeutet zunächst, dass der in der Wohnung verbleibende Partner
verpflichtet ist, an den Vermieter ein Angebot zur Übernahme des Mietvertrags
zu richten. Ist der Vermieter nicht bereit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen,
kann der ausziehende Partner von dem in der Wohnung Verbleibenden verlangen,
dass er ihn durch eine entsprechende Vereinbarung im Innenverhältnis
bis zur Beendigung des Mietverhältnisses von der Bezahlung des Mietzinses
freigestellt. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis muss der nicht
auszugsbereite Partner an der Kündigung mitwirken. Er kann vom ausziehenden
Partner auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagt werden.
Durch das demnächst
in Kraft tretende Gewaltschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass unabhängig
davon, welcher der beiden Partner Mieter ist, bei gewalttätigen Auseinandersetzungen
derjenige die Wohnung verlassen muss, der Gewalttaten verübt hatte.
Beim Tod eines Partners
tritt gem. §
563 BGB n. F. der überlebende Partner in das Mietverhältnis
ein. Wenn allerdings in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben,
so treten diese nach dem Tod ihres Elternteils vorrangig ein.