|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z| >> |LEBENSGEMEINSCHAFT|
Allgemeines
Wenn Eheleute sich scheiden lassen oder - neuerdings - die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auseinandergehen, hält das Gesetz besondere Bestimmungen bereit, die dieser Situation Rechnung tragen, die beiderseitigen Rechte definieren und eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung  damit erleichtern.
Dies ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau nicht der Fall. Die für die Ehescheidung vorgesehenen Vorschriften können nicht angewendet werden, weil es sich um keine Ehe handelt. Ihre entsprechende, also sinngemäße Anwendung kommt wegen des besonderen Schutzes der Ehe in Art 6 GG nicht in Betracht.
Besonders bei Streitigkeiten über die Auseinandersetzung des gemeinsam erworbenen Vermögens, des Hausrats und der gemeinsamen Wohnung sowie bei der Rückzahlung gemeinsam aufgenommener Kredite treten immer wieder erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf.
Ähnliche Probleme können sich auch ergeben, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod eines der Partner endet.
Die in den wichtigsten Bereichen auftretenden Fragen werden anschließend dargestellt und beantwortet.