Allgemeines
Wenn Eheleute sich
scheiden lassen oder - neuerdings - die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaft auseinandergehen, hält das Gesetz besondere Bestimmungen
bereit, die dieser Situation Rechnung tragen, die beiderseitigen Rechte
definieren und eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung damit
erleichtern.
Dies ist bei einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau nicht der Fall. Die für
die Ehescheidung vorgesehenen Vorschriften können nicht angewendet
werden, weil es sich um keine Ehe handelt. Ihre entsprechende, also sinngemäße
Anwendung kommt wegen des besonderen Schutzes der Ehe in Art 6 GG nicht
in Betracht.
Besonders bei Streitigkeiten
über die Auseinandersetzung des gemeinsam erworbenen Vermögens,
des Hausrats und der gemeinsamen Wohnung sowie bei der Rückzahlung
gemeinsam aufgenommener Kredite treten immer wieder erhebliche rechtliche
Schwierigkeiten auf.
Ähnliche Probleme können
sich auch ergeben, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod eines der
Partner endet.
Die in den wichtigsten Bereichen
auftretenden Fragen werden anschließend dargestellt und beantwortet.