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Kabinett beschließt Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Bundeskabinett hat am 28.05.2003 eine Übergangsregelung zum Kindschaftsreformgesetz beschlossen. Bislang können Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind unverheiratet zusammengelebt haben und sich vor dem 1. Juli 1998 trennten, keine gemeinsame elterliche Sorge begründen. Denn für diese "Altfälle" gilt § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht, da er erst am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Nach diesem geltenden Recht können Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, durch übereinstimmende Sorgeerklärungen eine gemeinsame elterliche Sorge begründen.

Der Entwurf sieht ein neues familiengerichtliches Antragsverfahren vor, das z. B. der Vater eines nichtehelichen Kindes einleiten kann, der in den Jahren 1996 und 1997 mit der Mutter und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Haben sich die Eltern vor dem 1. Juli 1998 getrennt und ist die Mutter nach der Trennung nicht mehr bereit, eine Sorgeerklärung abzugeben, hat der Vater nach geltendem Recht keine Möglichkeit, ein Sorgerecht für sein Kind zu erlangen. Dies gilt, auch wenn er schon lange Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat und zwischen Vater und Kind starke emotionale Bindungen entstanden sind. Das geplante Antragsverfahren soll diese Ungleichbehandlung beseitigen. Das Familiengericht ersetzt in diesen Fällen die Sorgeerklärung der Mutter, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

Die Bundesregierung leitet mit dem Gesetzentwurf zeitgerecht die Umsetzung eines Gesetzgebungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts ein. Dieses hatte in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch dem Gesetzgeber aufgegeben, binnen Jahresfrist eine Übergangsregelung für die so genannten "Alt-Fälle" zu schaffen. Mit dem heutigen Beschluss hat die Bundesregierung vier Monate nach Urteilsverkündung einen Gesetzentwurf vorgelegt und so die Grundlage dafür geschaffen, dass die sehr kurze Umsetzungsfrist eingehalten werden kann.

Veröffentlicht: 28.05.2003

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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