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Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse
Meist steht das fragliche Haus bzw. die Eigentumswohnung im Miteigentum beider Ehegatten. Im Grundbuch ist eine Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen - im allgemeinen je zur Hälfte - eingetragen. Eine solche Gemeinschaft lässt sich entweder dadurch auflösen, dass beide Miteigentümer sich über den Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einig sind und sich auch über die Aufteilung des Verkaufserlöses einigen oder dass einer der beiden Miteigentümer den Anteil des anderen sozusagen abkauft. Ist eine solche einverständliche Lösung nicht möglich, gibt es nur noch die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft im Weg der so genannten Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Dies ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die auf Antrag eines der Miteigentümer von der Zwangsvollstreckungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts durchgeführt wird. Der im Wege der Teilungsversteigerung erzielte Erlös wird nach Abzug der Belastungen, die in Form von Hypotheken oder Grundschulden auf dem Grundstück ruhen und nach Abzug der Kosten des Verfahrens auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt.
In der Praxis ist der Weg über eine Teilungsversteigerung normalerweise der am wenigsten wirtschaftliche, da der dabei erzielte Erlös meist geringer ist als der Erlös bei einem freiwilligen Verkauf.