Die
eigentumsrechtlichen Verhältnisse
Meist
steht das fragliche Haus bzw. die Eigentumswohnung im Miteigentum beider
Ehegatten. Im Grundbuch ist eine Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen
- im allgemeinen je zur Hälfte - eingetragen. Eine solche Gemeinschaft
lässt sich entweder dadurch auflösen, dass beide Miteigentümer
sich über den Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einig
sind und sich auch über die Aufteilung des Verkaufserlöses einigen
oder dass einer der beiden Miteigentümer den Anteil des anderen sozusagen
abkauft. Ist eine solche einverständliche Lösung nicht möglich,
gibt es nur noch die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft
im Weg der so genannten Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Dies ist
eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die auf Antrag eines der Miteigentümer
von der Zwangsvollstreckungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts
durchgeführt wird. Der im Wege der Teilungsversteigerung erzielte
Erlös wird nach Abzug der Belastungen, die in Form von Hypotheken
oder Grundschulden auf dem Grundstück ruhen und nach Abzug der Kosten
des Verfahrens auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile
aufgeteilt.
In
der Praxis ist der Weg über eine Teilungsversteigerung normalerweise
der am wenigsten wirtschaftliche, da der dabei erzielte Erlös meist
geringer ist als der Erlös bei einem freiwilligen Verkauf.