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Gemeinsames Eigenheim

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn Ehegatten während der Ehe gemeinsam ein Haus oder eine Eigentumswohnung bauen beziehungsweise erwerben, so ergeben sich aus der Berücksichtigung dieses Vermögensobjekts im Falle einer Scheidung oft Schwierigkeiten in mehrfacher Hinsicht.

Im Falle der Trennung oder wenn ein Ehegatte die Trennung wünscht, kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung regeln.

Im Falle der Scheidung kann das Familiengericht nach den Bestimmungen der Hausratsverordnung eine im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung nach seinem billigen Ermessen endgültig einem der beiden Ehegatten allein zuweisen.

Schuldendienst

Werden zur Finanzierung des gemeinsamen Hauses oder der Eigentumswohnung Kredite aufgenommen, so schließen die Kreditinstitute im Allgemeinen die entsprechenden Darlehensverträge mit beiden Ehegatten ab. Diese haften dann dem Darlehensgeber gegenüber als Gesamtschuldner.

Haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner, so kann sich die Bank nach ihrer Wahl weiterhin an jeden der beiden Schuldner halten, ohne Rücksicht darauf, wer das Eigenheim nach Trennung oder Scheidung bewohnt.

Güterrechtliche Auswirkungen

Güterrechtlich erhöht ein während der Ehe erworbenes Eigenheim das Endvermögen des oder der Eigentümer, so dass es sich, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird, auf den Zugewinn und damit einen etwaigen Zugewinnausgleich auswirkt.

Erhebliche Schwierigkeiten bei der Berechnung des Zugewinns können sich dann ergeben, wenn der Kaufpreis für die gemeinsame Anschaffung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung oder die Baukosten bei der Bebauung eines gemeinsamen Grundstücks nicht oder nicht nur von den Ehegatten selbst aufgebracht worden sind, sondern wenn dazu beispielsweise die Eltern oder sonstige Dritte finanziell oder durch Erbringung von Arbeitsleistungen beigetragen haben.

Unterhaltsansprüche

Wenn sich Ehegatten auf die Weise trennen, dass der eine aus dem gemeinsamen Haus auszieht, während der andere darin verbleibt, so muss der angemessene Wohnwert und der mit dem gemeinsamen Eigentum zusammen hängende Schuldendienst bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden.

Stand: (letzte Änderung: 20.03.2026)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Tipp
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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