Der
Normalfall
Die
meisten Geschäfte, die Minderjährige betreffen, werden von den
gesetzlichen Vertretern oder dem gesetzlichen Vertreter und nicht vom Kind
selbst abgeschlossen. Wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter oder ein
Elternteil als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge in Vertretung für
das Kind tätig werden, treffen Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft
das Kind allein. Wenn also beispielsweise die Eltern für das Kind
ein Grundstück erwerben und das Kind im Kaufvertrag als Käufer
in Erscheinung tritt, schuldet es und nicht die Eltern den Kaufpreis. Bei
vielen Geschäften des täglichen Lebens, die von den Eltern vorgenommen
werden, wie etwa beim Einkauf von Lebensmitteln oder Kleidung, der Buchung
der Urlaubsreise usw. handeln die Eltern von vorneherein im eigenen Namen,
was zur Folge hat, dass auch nur sie und nicht zugleich die durch ein solches
Geschäft begünstigten Kinder daraus berechtigt und verpflichtet
werden.
Auch
bei Verpflichtungen, die die Eltern als gesetzliche Vertreter für
das Kind während dessen Minderjährigkeit eingegangen sind, hat
das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit gem. § 1629a BGB die
Möglichkeit, seine Haftung auf sein vorhandenes Vermögen zu beschränken.