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Ab 1.1.2002 besserer Schutz vor häuslicher Gewalt!
Mit dem am 1.1.2002 in Kraft tretenden Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wird – auch – der bisher nur schwer durchsetzbare Schutz vor häuslicher Gewalt erheblich verbessert. Wesentlicher Inhalt des insoweit einschlägigen § 2 GewSchG: Im Zusammenhang mit der Einführung des GewSchG wird auch § 1361 b BGB reformiert. Diese Bestimmung regelt die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten oder solchen, die ihre Trennung beabsichtigen. Schon bisher war es möglich, die Wohnung einem der Ehegatten zur Alleinbenutzung zuzuweisen, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, wobei das Wohl der Kinder besonders zu beachten ist. Künftig ist die Zuweisung zur Alleinbenutzung dann sogar die Regel, wenn ein Ehegatte vom anderen vorsätzlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder mit derartigen Verletzungen bedroht worden ist. Anders ist es nur dann, wenn keine weiteren Verletzungen oder Drohungen zu befürchten sind, es sei denn, dem Opfer ist auch in diesem Fall ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zuzumuten.

§ 1361 b BGB n.F. bestimmt außerdem, dass ein Ehegatte 6 Monate nach seinem Auszug aus der Ehewohnung das Recht zur Rückkehr praktisch verliert, wenn er diese vom anderen Ehegatten nicht schon vorher ernsthaft verlangt hat.

Zuständig für Anordnungen nach § 1361 B BGB ist wie schon bisher das Familiengericht.