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Das Opfer bleibt, der Täter geht - Das neue Gewaltschutzgesetz

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bundestag verabschiedete das Gewaltschutzgesetz am 8.11.2001

Das Bundeskabinett hatte am 13. Dezember 2000 den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung beraten. Mit dem so genannten Gewaltschutzgesetz will die Bundesregierung die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Opfer von Gewalttaten verbessern. Insbesondere sollen damit Frauen und Kinder geschützt werden, die häufig die Opfer häuslicher Gewalt sind. Neu an dem Gesetz ist der Ansatz: "Der Schläger geht, das Opfer bleibt". Danach müssen Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen und in einem Frauenhaus Zuflucht suchen.
Sie können künftig per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Dies sollte gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht mehr nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften. Die Hürde, ab wann diese Zuweisung möglich ist, wird gesenkt.Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen Nachstellungen (dem so genannten Stalking), können Zivilgerichte untersagen, sich der Betroffenen oder deren Wohnung zu nähern, sie weiterhin anzurufen oder sie anders zu belästigen. Dies gilt auch, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer besteht. Das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes ist so ausgestaltet, dass die Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Verstößt ein Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Mit dem Gesetz verbessert die Bundesregierung den Schutz von Frauen vor Gewalt und setzt damit gleichzeitig Maßnahmen ihres Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen um.

Veröffentlicht: 08.11.2001

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz