Ein Testament sowie jede einzelne hierin enthaltene Verfügung kann vom Erblasser jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf kann in unterschiedlicher Form erfolgen:
a) Der Widerruf kann zum einen durch ein reines Widerrufstestament, also ein Testament, das außer dem Widerruf keine weiteren Verfügungen enthält, erfolgen.
b) Weiterhin kann der Erblasser ein Testament dadurch widerrufen, dass er es vernichtet, oder Veränderungen in der Testamentsurkunde vornimmt.
c) Ein neues Testament hebt ein altes insoweit auf, als es mit ihm in Widerspruch steht.
a) Der Widerruf kann zum einen durch ein reines Widerrufstestament, also ein Testament, das außer dem Widerruf keine weiteren Verfügungen enthält, erfolgen.
b) Weiterhin kann der Erblasser ein Testament dadurch widerrufen, dass er es vernichtet, oder Veränderungen in der Testamentsurkunde vornimmt.
c) Ein neues Testament hebt ein altes insoweit auf, als es mit ihm in Widerspruch steht.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ein Widerruf ist möglich durch ein reines Widerrufstestament, durch Vernichtung oder Änderung der Urkunde, durch Errichtung eines neuen, widersprüchlichen Testaments oder bei öffentlichen Testamenten durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.
Wechselbezügliche Verfügungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten notariell widerrufen werden. Nach dem Tod des anderen Ehegatten ist ein Widerruf der eigenen Verfügung in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, das Zugewendete wird ausgeschlagen.
Nein, ein Testament oder einzelne Verfügungen darin können vom Erblasser jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Ein neues Testament hebt ein altes Testament insoweit auf, als es mit diesem inhaltlich in Widerspruch steht.
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