Mangels anderer testamentarischer Bestimmung durch den Erblasser erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung. Hierbei sind die Pflichten des Testamentsvollstreckers, dessen Verantwortung sowie die geleistete Arbeit maßgeblich. Auch Schwierigkeit, Dauer und Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen sind zu berücksichtigen. Für die Normalsituation hat sich die sogen. Rheinische Tabelle durchgesetzt, die im Jahr 2000 durch die "Neue Rheinische Tabelle" aktualisiert wurde. Die Sätze der neuen Rheinischen Tabelle enthalten keine Umsatzsteuer. Alternativ kann eine VergütungJetzt weiterlesen ... Mit einem AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Familienrecht haben Sie Zugriff auf diesen und alle anderen Artikel im Bereich Familienrecht.
Sie haben keinen Zugang? Informieren Sie sich jetzt über die Vorteile von AnwaltOnline Direkt!
Weiterlesen: