Unter Testierfähigkeit versteht man erbrechtlich die Möglichkeit, in den Grenzen des Pflichteilrechts und der Sittenwidrigkeit frei über das eigene Vermögen zu verfügen und den Inhalt des eigenen Testamentes frei zu bestimmen. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Entsprechende Verfügungen können jederzeit widerrufen werden, wobei für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge Einschränkungen gelten.
Die Testierfreiheit ist ein unverzichtbares Recht, um sicherstellen zu können, daß die letztwillige Verfügung dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Daher sind auch vertragliche Verpflichtungen, bestimmte Verfügungen, die im Todesfall gelten sollen, zu errichten, aufzuheben o.ä. nichtig.
Für diese Verfügung ist keine Stellvertretung möglich. Wird die Testierfreiheit angegriffen, so kann dies zur Erbunwürdigkeit führen.
Die Testierfreiheit ist ein unverzichtbares Recht, um sicherstellen zu können, daß die letztwillige Verfügung dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Daher sind auch vertragliche Verpflichtungen, bestimmte Verfügungen, die im Todesfall gelten sollen, zu errichten, aufzuheben o.ä. nichtig.
Für diese Verfügung ist keine Stellvertretung möglich. Wird die Testierfreiheit angegriffen, so kann dies zur Erbunwürdigkeit führen.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 11.05.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Testierfreiheit erlaubt es, im Rahmen des Pflichtteilsrechts und der guten Sitten frei über das eigene Vermögen zu verfügen und den Inhalt des Testaments eigenständig zu bestimmen. Diese letztwilligen Verfügungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Ja, letztwillige Verfügungen können grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen bestehen hierfür jedoch gesetzliche Einschränkungen.
Nein, bei letztwilligen Verfügungen ist keine Stellvertretung möglich. Das Testament muss persönlich und eigenhändig oder notariell vom Erblasser selbst errichtet werden.
Neben der einfachen Erbeinsetzung sind Optionen wie die Enterbung, die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen, die Bestimmung von Vor- und Nacherben sowie die Einsetzung einer Testamentsvollstreckung möglich.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


