Mit dem Tod des Erblassers geht nicht nur dessen Vermögen automatisch auf den Erben über, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedarf, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten.
Für diese haftet ein Erbe in der Regel nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem ganzen Vermögen (Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung).Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.