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Nottestament
Ein Nottestament kann dann in Betracht kommen, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Kommt es zu einer Situation, in der ein Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder aufgrund eines Aufenthaltes an einem abgesperrten Ort ein öffentliches Testament nicht errichten kann, so kann ein Nottestament errichtet werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, daß der Testierende sein Testament auch nicht eigenhändig errichten kann. Gesetzlich sind zwei Formen solcher Nottestamente geregelt:

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