Ein Nottestament kann dann in Betracht kommen, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Kommt es zu einer Situation, in der ein Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder aufgrund eines Aufenthaltes an einem abgesperrten Ort ein öffentliches Testament nicht errichten kann, so kann ein Nottestament errichtet werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass der Testierende sein Testament auch nicht eigenhändig errichten kann. Gesetzlich sind zwei Formen solcher Nottestamente geregelt:
1. Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB)
2. Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB)
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist kein Nottestament, sonder lediglich eine außerordentliche Testamentsform, da für die Errichtung keine Notlage vorausgesetzt wird.
Es ist bei der Errichtung eines Nottestaments wichtig, die vorgeschriebene Anzahl an Zeugen hinzuzuziehen und diese i.d.R. nicht im Testament zu bedenken. Die Zeugen müssen während der gesamten Erklärung anwesend sein, die Niederschrift ist ihnen anschließend vorzulesen. Der Erblasser muss höchstpersönlich erklären (§ 2064 BGB). Andernfalls ist das Nottestament unwirksam.
Ein Nottestament gilt i.d.R. lediglich drei Monate, sofern der Erblasser in der Zwischenzeit nicht verstorben ist. Soll das Nottestament weiter gelten, so ist dieses als ordentliches Testament zu errichten. Der Widerruf der Erklärung seitens des Erblassers ist jederzeit möglich (§ 2253 BGB).
Sind bei der Niederschrift Formfehler unterlaufen, so stehen diese der Wirksamkeit eines Bürgermeister- oder Drei-Zeugen-Testaments nicht entgegen, sofern mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§§ 2249 Absatz 6, 2250 Absatz 3 Satz 2 BGB). Die formellen Erfordernisse müssen bei diesen Testamentsformen trotz Stress und Zeitdruck eingehalten werden.
1. Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB)
2. Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB)
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist kein Nottestament, sonder lediglich eine außerordentliche Testamentsform, da für die Errichtung keine Notlage vorausgesetzt wird.
Es ist bei der Errichtung eines Nottestaments wichtig, die vorgeschriebene Anzahl an Zeugen hinzuzuziehen und diese i.d.R. nicht im Testament zu bedenken. Die Zeugen müssen während der gesamten Erklärung anwesend sein, die Niederschrift ist ihnen anschließend vorzulesen. Der Erblasser muss höchstpersönlich erklären (§ 2064 BGB). Andernfalls ist das Nottestament unwirksam.
Ein Nottestament gilt i.d.R. lediglich drei Monate, sofern der Erblasser in der Zwischenzeit nicht verstorben ist. Soll das Nottestament weiter gelten, so ist dieses als ordentliches Testament zu errichten. Der Widerruf der Erklärung seitens des Erblassers ist jederzeit möglich (§ 2253 BGB).
Sind bei der Niederschrift Formfehler unterlaufen, so stehen diese der Wirksamkeit eines Bürgermeister- oder Drei-Zeugen-Testaments nicht entgegen, sofern mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§§ 2249 Absatz 6, 2250 Absatz 3 Satz 2 BGB). Die formellen Erfordernisse müssen bei diesen Testamentsformen trotz Stress und Zeitdruck eingehalten werden.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ein Nottestament ist zulässig, wenn die Errichtung eines ordentlichen notariellen Testaments aufgrund von akuter Todesgefahr oder eines abgesperrten Ortes nicht möglich ist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB) und dem Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB).
Ein Nottestament gilt in der Regel nur für drei Monate. Überlebt der Erblasser diese Zeit, muss das Testament in eine ordentliche Form überführt werden, um weiterhin gültig zu bleiben.
Nein, die Zeugen müssen während der gesamten Erklärung anwesend sein und dürfen in der Regel nicht selbst als Erben im Testament eingesetzt werden.
Nein, das Seetestament (§ 2251 BGB) ist kein Nottestament, sondern eine außerordentliche Testamentsform, für deren Errichtung keine Notlage oder akute Gefahr vorausgesetzt wird.
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