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Erbunwürdigkeit
Hat ein Erbe schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen, so kann er wegen Erbunwürdigkeit aus der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein Erbunwürdiger erbt also auch keinen Pflichtteil. Vom Gesetzgeber ist die Erbunwürdigkeit im BGB (§§ 2339-2345) abschließend geregelt. Demnach ist Erbunwürdig,

1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Ein Streit zwischen Erben und Erblasser oder ein Kontaktabbruch begründen indes ebensowenig eine Erbunwürdigkeit wie Taten die im Zustand der Deliktsunfähigkeit begangen wurden.

Die Erbunwürdigkeit muß durch Anfechtung der Erbschaft durch einen Nachberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden; sie tritt nicht Kraft Gesetzes ein. Jeder, dem der Ausschluß des Erbunwürdigen zu Gute kommt, kann binnen Jahresfrist und nicht vor dem Anfall der Erbschaft anfechten, sofern der Erblasser dem Erbunwürdigen nicht verziehen hat. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Das Nachlaßgericht stellt die Erbunwürdigkeit durch Urteil fest. In diesem Fall gilt die Erbschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls als nicht erfolgt und fällt dem Nächstberufenen zu.