|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z| >> |ERBRECHT|
Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung sind von dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit zu tragen (§ 1968 BGB). Wird die Erbschaft ausgeschlagen und bestehen keine nachrangigen Erben, so erbt der Fiskus (§1936 BGB), dieser darf

Username:
Passwort:
Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.

Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.

Passwort vergessen

ABO-SERVICE für Abonnenten

Zurück