Der Unterhaltsbedarf wurde angepasst - insbesondere für Kinder ab 18 Jahren. Darüber hinaus wirkt sich die Kindergelderhöhung auf die Unterhaltszahlungen aus.
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
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Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2009
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Kindesunterhalt
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
|||||
| Alle Beträge in Euro | ||||||
| 1. bis 1500 | ||||||
| 2. 1501 - 1900 | ||||||
| 3. 1901 - 2300 | ||||||
| 4. 2301 - 2700 | ||||||
| 5. 2701 - 3100 | ||||||
| 6. 3101 - 3500 | ||||||
| 7. 3501 - 3900 | ||||||
| 8. 3901 - 4300 | ||||||
| 9. 4301 - 4700 | ||||||
| 10. 4701 - 5100 | ||||||
| ab 5101 | ||||||
Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2009
Quelle: OLG Düsseldorf
Stand: (letzte Änderung: 30.05.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Anpassungen betrafen vor allem den Unterhaltsbedarf für Kinder ab 18 Jahren. Zudem wirkte sich die Anhebung des Kindergeldes direkt auf die Berechnung der Unterhaltszahlungen aus.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich am bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie am Alter des Kindes, unterteilt in vier Altersstufen.
Der Bedarfskontrollbetrag gibt an, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlung für den eigenen Lebensbedarf mindestens verbleiben soll, um eine Abstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe zu vermeiden.
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