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Wie geht das Adoptionsverfahren?
Zuständig ist das Vormundschaftsgericht . Erforderlich ist ein Antrag des Annehmenden (§ 1752 BGB). Sämtlich erforderlichen Erklärungen der Beteiligten müssen notariell beurkundet werden. Das Gericht holt eine gutachterliche Äußerung des Jugendamtes oder der tätig gewordenen Adoptionsvermittlungsstelle zu der Frage an, ob das Kind für die annehmende Familie geeignet ist. Der/Die Annehmende/n und das Kind werden vom Vormundschaftsgericht angehört; die persönliche Anhörung des Kindes ist dann vorgeschrieben, wenn es bereits 14 Jahre alt ist (§§ 55e, 50b FGG).

Der Adoption muss eine ‚Probezeit' vorausgehen, in der das Kind in der Familie zur Pflege lebte § 1744 BGB.