>> Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährigen
- Genehmigung erforderlich!
Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder
eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.
BGH, 30.9.2010 - Az: V ZB 206/10
>> Studienaufenthalt im Ausland fällt unter den Ausbildungsunterhalt
Sofern ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier
Studium der Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist und von der Universität insbesondere zum Erlernen der schwierigen chinesischen Sprache “dringend angeraten” wird, so sind die Eltern zu Unterhaltsleistungen während eines Auslandsstudienjahres verpflichtet [...
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...]
>> Zugewinnausgleich und Haushaltsgegenstände im Alleineigentum
eines Ehegattens
Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten
stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise
eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.
BGH, 11.5.2011 - Az: XII ZR 33/09
>> Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen bei gesteigerter Unterhaltspflicht
Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den
Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden,
die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO zulässig.
Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig
erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zugrunde liegenden Umstände voraus. Im Rahmen eines Abänderungsbegehrens
durch den Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Umstände [...
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Grundsätzliches: Wer ist berechtigt und wer muss zahlen?
Unterhaltsansprüche können nach deutschem Recht bestehen:
1. Zwischen „Verwandten in gerader Linie“ (§ 1601 BGB), also
zwischen Eltern und - sowohl ehelichen als auch nicht ehelichen - Kindern, Großeltern und Enkeln, Urgroßeltern und Urenkeln. Dabei
kann es Ansprüche sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung
geben.
2. Zwischen Ehegatten (§ 1360 BGB), auch wenn sie getrennt
leben (§ 1361 BGB).
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>> Wohnungszuweisung
Bei der Wohnungszuweisung handelt es sich um eine Möglichkeit,
auf gerichtlichem Weg eine Wohnungsüberlassung zu erlangen. Die
gesetzliche Grundlage hierzu ergibt sich aus dem BGB, dem Gewaltschutzgesetz
und dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Zuteilung der bisherigen gemeinsamen Wohnung an einen Ehe- oder Lebenspartner nach der Trennung bzw.
zu deren Ermöglichung oder nach der Scheidung erfolgt durch den Familienrichter und kann sowohl vorläufig als auch endgültig sein. Die
Zuteilung betrifft nicht die Eigentumsfrage, sondern lediglich die Benutzung
der Wohnung. Befindet [... weiterlesen
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