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[AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2008]
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* AnwaltOnline - Familienrecht                Februar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Befristung des Nachscheidungsunterhalts bei kurzer Ehe-
    dauer?

Eine Befristung des Nachscheidungsunterhalts resultiert
nicht zwangsläufig aus einer relativ kurzen Ehedauer, eine
abstrakte Zeitgrenze existiert nicht. Es ist daher stets
darauf abzustellen, ob eine lebenslange Beibehaltung des
ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe gestützt
werden muß. Würde eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts
vor dem Renteneintritt enden, so erhält der Betroffene
mangels Einsatzzeitpunkt keinen Anschlußunterhalt mehr.
Sind die zufließenden Rentenansprüche so gering, daß sie
nicht zu einer ausreichenden Versorgung im Alter führen
würden, ist auch bei einer recht kurzen Dauer einer Ehe
(vorliegend: 13 Jahre) der Nachscheidungsunterhalt nicht zu
befristen.

OLG Düsseldorf, 28.6.2007 - Az: II-7 UF 320/06

 >> 30 Jahre Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen den
    Testamentsvollstrecker

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.

BGH, 18.4.2007 - Az: IV ZR 279/05

 >> Freiwillig aus Ehewohnung ausgezogen - trotzdem Nutzungs-
    entschädigung?

Es ist für den Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 1361b
Abs. 3 BGB unerheblich, ob ein Ehepartner dem anderen die
Ehewohnung überlassen mußte oder ob diese freiwillig über-
lassen wurde.  Es ist somit auch ohne Belang, ob die Voraus-
setzungen eines Härtefalls vorliegen. Die gesetzliche
Regelung des § 1361b Abs. 3 BGB ist auch dann anwendbar,
wenn ein Ehepartner die in seinem Alleineigentum stehende
Wohnung freiwillig dem anderen zur alleinigen Nutzung über-
läßt. Ob dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte
erforderlich war oder nicht ist unerheblich.

OLG München, 17.4.2007 - Az: 2 UF 1607/06

 >> Fahrtkosten für Kinder-Umgangskontakte wirken sich auf
    Leistungsfähigkeit aus!

Entstehen für monatliche Umgangskontakte mit den Kindern
Fahrtkosten, weil der andere Elternteil in größerer Ent-
fernung wohnt, so sind diese bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in vollem Umfang
zu berücksichtigen, sofern die Kosten weder aus dem Kinder-
geld noch aus anderen Mitteln getragen werden können.

OLG Bremen, 23.10.2007 - Az: 4 WF 155/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Unterhaltspflichtiger muß Leistungsunfähigkeit beweisen

 >> Nicht ehebedingte Erbschaftssteuerschulden - keine
    unterhaltsrechtliche Relevanz

 >> Sparsame Lebensweise - Herabsetzung des Selbstbehaltes?

 >> Unterhaltsverpflichteter trägt die Beweislast für eine
    längere Schonfrist

Den Jahreszugang Familienrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=FN

Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.125 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008

Am 01.01.2008 ist die Reform des Unterhaltsrechts in Kraft
getreten, mit der wesentliche Bestimmungen verändert worden
sind. Die Reform enthält folgende Eckpunkte:

http://www.anwaltonline.com/familienrecht/tips/reform_des_unterhaltsrechts.html

 >> Unterhalt

 >> Grundsätzliches: Wer ist berechtigt und wer muss zahlen?

Unterhaltsansprüche können nach deutschem Recht bestehen:

1. Zwischen "Verwandten in gerader Linie" (§ 1601 BGB), also
zwischen Eltern und - sowohl ehelichen als auch nicht
ehelichen - Kindern, Großeltern und Enkeln, Urgroßeltern und
Urenkeln. Dabei kann es Ansprüche sowohl in der einen als
auch in der anderen Richtung geben.

2. Zwischen Ehegatten (§ 1360  BGB), auch wenn sie getrennt
   leben (§ 1361 BGB).

3. Zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1569 BGB).

4. Unterhaltsanspruch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes
   gegen den Vater (§ 1615 l BGB) oder umgekehrt, falls der
   Vater das Kind betreut.

5. Zwischen den Partnern einer gleichgeschlechtlichen
   Eingetragenen Partnerschaft und zwar während der Partner-
   schaft (§ 5 LPartG), bei Getrenntleben (§ 12 LPartG) und
   nach Aufhebung der Partnerschaft (§ 16 LPartG). Die
   Ansprüche sind dem Ehegattenunterhalt nachgebildet.

Darüber hinaus gibt es keine "gesetzlichen", das heißt
unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Unterhaltsansprüche,
vor allem also auch nicht zwischen Geschwistern, Schwieger-
eltern und Schwiegerkindern oder sonst verwandten oder
verschwägerten Personen. Nicht ausgeschlossen ist, dass
Personen, zwischen denen keine gesetzlichen Unterhaltsan-
sprüche bestehen, solche vertraglich vereinbaren.

Ob bei grundsätzlich bestehender gesetzlicher Unterhalts-
pflicht tatsächlich Unterhalt bezahlt werden muss, richtet
sich danach, ob der Unterhaltsberechtigte unterhalts-
bedürftig und der zur Leistung von Unterhalt Verpflichtete
leistungsfähig ist. Unterhaltsbedürftig ist nicht, wer
seinen angemessenen Unterhalt durch zumutbare eigene
Erwerbstätigkeit, aus sonstigen Einkünften, beispielsweise
Miet- oder Vermögenseinkünften oder, wenn ihm dies zugemutet
werden kann, durch Verwertung seines Vermögens bestreiten
kann. Leistungsfähig ist nicht, wer durch die Unterhalts-
zahlung seinen eigenen - je nach rechtlicher Situation -
angemessenen oder unbedingt notwendigen Unterhalt oder
vorrangig zu bedienende Ansprüche anderer Unterhalts-
berechtigter gefährden würde. Das Gesetz regelt für jede
Unterhaltsart die zur Beurteilung der Unterhaltshöhe, der
Unterhaltsbedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit geltenden
Kriterien sowie die Rangverhältnisse zu anderen Unterhalts-
arten.

Da Schutz und Förderung von Ehe und Familie in Art 6 GG als
Staatsziel besonders hervorgehoben ist, gibt es zahlreiche
staatliche Leistungen, die - zumindest auch - diesen Zweck
haben. Dazu gehören: Kindergeld, Elterngeld, Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, BAFöG, steuerliche
Erleichterungen, Sozialhilfeleistungen, familienbezogene
Anteile in Renten usw. Diese Leistungen beeinflussen meist
aber nicht immer etwaige Unterhaltsansprüche der Leistungs-
empfänger oder Unterhaltsansprüche gegen die Leistungs-
empfänger. Teilweise werden staatliche Leistungen gewährt,
wenn bestehende Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner
nicht durchgesetzt werden können, weil dieser z. B. unauf-
findbar oder zahlungsunwillig ist. In solchen Fällen leistet
dann der Staat i. a. nur vorläufig, das heißt, er kann das
Geld vom eigentlichen Schuldner zurückholen. Dies ist etwa
der Fall bei der Sozialhilfe oder bei Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz.

Die Rechtsprechung in Unterhaltssachen ist äußerst differen-
ziert; darin spiegelt sich die Tatsache wider, dass die von
den Gerichten zu entscheidenden Lebenssituationen der
Betroffenen nur selten vollkommen vergleichbar sind. Aus
diesem Grunde ist es für den juristischen Laien auch sehr
schwierig, aus dem Gesetz und ihm zugänglichen Gerichtsent-
scheidungen zuverlässige Werte über zu beanspruchende oder
von ihm geschuldete Unterhaltszahlungen abzuleiten.
Nachdem das Unterhaltsrecht ab 01.01.2008 in zahlreichen
Punkten reformiert worden ist, gilt dies erst recht, solange
es zu der neuen Rechtslage noch keine durchgängige
Rechtsprechung gibt.

 >> Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt
    angerechnet?

Zweck des staatlichen Kindergeldes ist es, die Unterhalts-
pflichtigen zu entlasten. Da sich der Unterhalt eines
minderjährigen Kindes aus Bar- und Betreuungsunterhalt
zusammen setzt und beide Unterhaltsarten gleichwertig sind,
bedeutet dies in den Fällen, in denen die Eltern getrennt
leben oder geschieden sind und das Kind bei einem Eltern-
teil lebt, dass das für das Kind bezahlte Kindergeld hälftig
dem betreuenden Elternteil und dem anderen, Barunterhalt
leistenden Elternteil zu Gute kommen soll. Dieser Effekt
soll unabhängig davon eintreten, welcher Elternteil das
Kindergeld bezieht. Wird ein minderjähriges  Kind von
beiden Eltern - etwa nach dem Wechselmodell oder außerhalb
der elterlichen Haushalte betreut, mindert sich der Bar-
bedarf des Kindes um das gesamte Kindergeld.
Das Kindergeld wird im Normalfall an den betreuenden
Elternteil ausbezahlt (§ 64 EStG). Können die Eltern sich
über die Bezugsberechtigung nicht einigen, bestimmt das
Vormundschaftsgericht den Berechtigten. Im folgenden soll
aber vom oben skizzierten Normalfall ausgegangen werden
(§ 1612b Abs. 1 BGB).

Die bisherige komplizierte Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB
entfällt, wonach bei schlechten Einkommensverhältnissen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils weniger als das halbe
Kindergeld anzurechnen war. Dafür ist als Unterhalts-
Zahlbetrag nach Abzug des halben Kindergelds jetzt ein
gesetzlicher Mindestunterhalt eingeführt worden. Wenn die
bisherige Berechnungsweise zu einem höheren Zahlbetrag
geführt hat und dafür ein Titel besteht, gibt es eine
Übergangsbestimmung zur Besitzstandswahrung (§ 36 EGZPO).
Im übrigen ist bei der Rechnung zu beachten, das es immer
darauf ankommt, wieviel Kindergeld gerade für das Kind, um
dessen Unterhaltsanspruch es geht, bezahlt wird. Der
Unterhaltsverpflichtete profitiert aber nicht davon, das
für sein Kind mehr Kindergeld bezahlt wird, weil es in
einer neuen Verbindung der Mutter, aus der ebenfalls Kinder
hervor gegangen sind, mitzählt (Zählkindervorteil § 1612b
Abs. 4 BGB).
Da bei volljährigen Kindern der Betreuungsunterhalt ent-
fällt, sind beide Eltern nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig.
Das Kindergeld wird dann auf den jeweiligen Haftungsanteil
hälftig angerechnet. Streitig war bisher, ob eine Aufteilung
des Kindergeldes auch dann erfolgt, wenn der Barunterhalt
von einem Elternteil allein aufgebracht wird, das voll-
jährige Kind aber noch beim anderen Elternteil wohnt. Die
neuere Rechtsprechung geht dahin, dass in diesem Fall das
gesamte Kindergeld auf die Unterhaltspflicht des barunter-
haltspflichtigen Elternteils angerechnet wird. Dies dürfte
wohl auch weiterhin gelten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Entfallen und Verwirken des Kindes-Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt wie jeder Unterhalts-
anspruch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig
und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Unterhaltsbedürftig ist nur, wer [... weiterlesen ...]

 >> Fiktive Einkünfte

Hat ein Unterhaltsschuldner kein ausreichendes Einkommen,
könnte dieses aber erzielen, so können fiktive Einkünfte
angerechnet werden. Ein häufiger Fall für die Anrechnung
eines fiktiven Einkommens ist die [... weiterlesen ...]

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