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* AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Unterhaltsbedarf und Behinderten-Pauschbetrag
Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen
Ehefrau ist Einkommen, daß dem Unterhaltspflichtigen aus
dem Behinderten-Pauschbetrag (Steuerfreibetrag für ein
behindertes Kind) entsteht, nicht zu berücksichtigen.OLG Hamm, 22.5.2007 - Az: 3 UF 338/06
>> Keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung
Gefährdet ein Miterbe die ordnungsgemäße Vermögensver-
waltung, so kann dies ein wichtiger Grund für den Ausschluß
des Stimmrechts darstellen. Ein zerstörtes Vertrauensver-
hältnis ist indes nicht ausreichend, da dies nicht Voraus-
setzung der Zusammenarbeit der Teilhaber ist.BGH, 23.5.2007 - Az: IV ZR 19/06
>> Eigentumswohnung verkauft - Erlös für den Unterhalt
Der Verkauf einer Eigentumswohnung durch die geschiedene
Ehefrau ist bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts
zu berücksichtigen, wenn der Erlös nicht das alleinige
Vermögen darstellt und die Verwertung nicht unwirtschaftlich
ist. In diesem Fall kann der Ehefrau die Verwertung zu
Unterhaltszwecken zugemutet werden.Saarländisches OVG, 20.5.2007 - Az: 9 UF 77/06
>> Auslandsunterhalt - Düsseldorfer Tabelle ist nicht das
Maß aller Dinge!Die Werte der Düsseldorfer Tabelle, die auf die deutschen
Lebensverhältnisse abgestimmt sind, können nicht einfach
übernommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland
lebt. Maßgeblich sind vielmehr die Beträge, die vom
Berechtigten am Aufenthaltsort zur Aufrechterhaltung des ihm
gebührenden Lebensstandards erforderlich sind. Zur
Orientierung kann insoweit die Ländergruppeneinteilung des
Bundesfinanzministers zu § 33a EStG herangezogen werden.OLG Koblenz, 8.3.2007 - Az: 7 WF 216/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Verschwendung, um Zugewinnausgleich zu vereiteln?
>> Unterhalt für Volljährige - erst sind die Ersparnisse
dran!>> Zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden!
>> Ehegattenbürgschaft und Überforderung
Den Jahreszugang Familienrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=FNIm Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt mehr als 1.050 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Elterngeld
Familien mit Kindern sollen eine Unterstützung zur Sicherung
der Lebensgrundlage erhalten - hierzu können Eltern für
Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren sind, Elterngeld
erhalten. Das Elterngeld hat das Erziehungsgeld abgelöst.
Das Elterngeld wird für 12-14 Monate gezahlt nach der Geburt
gewährt. Dieser Bezugszeitraum kann verdoppelt werden, wenn
monatlich nur das hälftige Elterngeld in Anspruch genommen
wird. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern.
Bei Nicht-Erwerbstätigen wird ein Mindestelterngeld gezahlt
(s.u.). Das Elterngeld wird im Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.Die Höhe des Elterngeldes richtet sich gem. §§ 2 ff. BEEG
nach dem Einkommen der Eltern und beträgt 67% des zuvor
bezogenen, wegfallenden monatlichen Nettoeinkommens ab-
züglich eines Zwölftels der Werbungskostenpauschale. Darüber
hinaus gilt für Besserverdienende eine Bemessungsgrenze von
EUR 2700, so daß das Elterngeld maximal EUR 1800 monatlich
beträgt. Niedrigverdiener erhalten eine 67% übersteigenden
Summe: Für alle zwei EUR die das Gehalt unter EUR 1000
liegt, wird der Prozentsatz um 0,1% - bis maximal 100% -
angehoben.
Maßgeblich ist hier das durchschnittliche Einkommen des
Antragstellers innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate
vor dem Kalendermonat der Geburt. Bei Selbstständigen kann
auch ein größerer Zeitraum herangezogen werden. Bei
Selbständigen, die in ihrem letzten Fiskaljahr tätig waren,
gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuer-
bescheid (BEEG §2, Abs. 9).
Eltern ohne Einkommen, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose,
Studierende oder Teilzeitbeschäftigte oberhalb der
Bemessungsgrenze erhalten ein zwölfmonatiges Mindesteltern-
geld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen
verrechnet wird.Regelmäßig wird das Elterngeld für bis zu zwölf Monate
gezahlt. Nimmt auch der zweite Elternteil für mindestens
zwei Monate die Elternzeit in Anspruch, so kann eine
Verlängerung um zwei Monate erfolgen. Auch Alleinerziehende
mit alleinigem Sorgerecht können diese beiden sogen.
Partnermonate für sich beanspruchen.Nimmt die Mutter das Elterngeld in Anspruch, so tritt für
die ersten beiden Monate nach der Geburt der Mutterschafts-
lohn an die Stelle des Elterngeldes. Ist die Mutter nicht
erwerbstätig, so wird für diesen Zeitraum das Mutterschafts-
geld auf das Elterngeld angerechnet.Eltern mit - einschließlich des Neugeborenen - zwei unter
dreijährigen oder drei unter sechsjährigen Kindern erhalten
einen Geschwisterbonus zum Elterngeld, der 10% - mindestens
EUR 75 - beträgt. Bei einer Mehrlingsgeburt erhöht sich
Elterngeld um jeweils 300 für das zweite und jedes weitere
Kind.Hinweis: Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt,
ist aber sozialabgaben- und steuerfrei. Für die Dauer des
Elterngeldbezuges sind gesetzlich Versicherte kostenlos
versichert, unverheiratete freiwillig gesetzlich Versicherte
zahlen den Mindestsatz, bei Verheirateten werden die
Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet. Privat
versicherte Eltern erhalten keine entsprechende Ermäßigung,
die Beiträge werden aber bei der Berechnung der Höhe des
Elterngelds nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Behindertentestament
Bei dem sogenannten Behindertentestament handelt es sich
nicht um ein gesetzlich geregeltes Testament, sondern um ein
spezielles Konstrukt. [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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