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[AnwaltOnline - Familienrecht September 2007]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht September 2007]

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* AnwaltOnline - Familienrecht              September 2007 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Familienunterhalt bei Verzicht auf Erwerbstätigkeit der
    neuen Ehefrau
Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe
eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten
der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus
einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit ver-
zichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunter-
halt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleich-
rangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhalts-
pflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn
deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhalts-
berechtigt ist.
BGH, 25.4.2007 - Az: XII ZR 189/04
 >> Enterben - schwieriger als man denkt!
Auch dann, wenn ein Sohn gegen den Vater eine Vermögens-
straftat begangen hat, kann dem Sohn der Pflichtteil nur bei
Vorliegen besonderer Umstände entzogen werden. Notwendig ist
hierfür, daß das Vergehen seiner Natur und Begehungsweise
nach eine grobe Mißachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses
darstellt und somit eine schwere Kränkung des Erblassers
bedeutet.
OLG Hamm, 22.2.2007 - Az: 10 U 111/06
 >> Kindergartenkosten - Bedarf des Kindes
Die Kosten eines zumindest halbtägigen Kindergartenbesuchs
zählen zum Bedarf des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn der
betreuende Elternteil die Betreuungsmöglichkeit nutzt, um
einer stundenweise Beschäftigung nachzugehen, da der Kinder-
garten dem Kindeswohl dient. Der Kindergarten erfüllt eine
gewisse Kontrollfunktion über die Kinder und das Erziehungs-
verhalten der Eltern und erfüllt darüber hinaus die
Funktion des "Spielens auf der Straße", was heutzutage kaum
noch möglich ist. Desweiteren spielt auch der Sozialverband
im Kindergarten, der in Familien oftmals nur noch
rudimentär vorhanden ist, eine wichtige Rolle.
KG, 3.4.2007 - Az: 13 UF 46/06
 >> Zugewinnausgleich und Schulden
Schulden eines Ehepartners sind bei der Zugewinnsberechnung
auch dann zu berücksichtigten, wenn diese bereits eine
Verringerung der Unterhaltsverpflichtungen herbeigeführt
haben.
OLG Koblenz, 30.5.2007 - Az: 9 UF 45/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kiran ist kein Mädchenname!
 >> Kleinkind mit Fahrrad - In der Nähe bleiben!
 >> Ohne Umgangsregelung keine Betretenserlaubnis zum Besuch
    minderjähriger Kinder
 >> Beabsichtigter Versorgungsausgleich - Kein Feststellungs-
    interesse an Nichtigkeit des Ehevertrages
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Ehewohnung
Der Begriff der Ehewohnung beschreibt den Raum, der den Ehe-
partnern zu Wohnzwecken dient. Dies muß nicht zwingend ein
Haus oder Wohnung sein - auch ein Wohnwagen kann eine Ehe-
wohnung darstellen; auch ist es nicht notwendig, daß die
Ehewohnung den Mittelpunkt des Ehelebens bildet. Allein
gewerblich oder beruflich genutzte Räume zählen jedoch nicht
zur Ehewohnung.
Unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen haben
beide Ehepartner ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten. Dies
bedeutet, daß kein Ehegatte den anderen von der Nutzung aus-
schließen kann. Eine Ausnahme ergibt sich unter bestimmten
Voraussetzungen dann, wenn die Ehepartner getrennt leben oder
sich trennen wollen und eine unbillige Härte vermieden werden
soll oder das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beein-
trächtigt ist. Die Eigentumsverhältnisse sind dann jedoch zu
berücksichtigen.
Ein Ehegatte kann grundsätzlich immer dann die Überlassung
der gesamten Ehewohnung beantragen, wenn er von dem anderen
Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der
Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder mit einer
solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens bedroht
wurde.
Der ausgezogene Ehepartner kann von dem verbleibenden Ehe-
partner gemäß § 1361b Abs. 3 BGB eine Nutzungsvergütung
verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung
freiwillig erfolgt und nicht durch eine schwere Härte
gerechtfertigt werden kann (BGH 15.2.2006 - Az: XII ZR
202/03).
Bekundet der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte nicht
innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem
Partner eine ernstliche Rückkehrabsicht, so wird unwiderleg-
bar vermutet, daß der Ausgezogene dem in der Ehewohnung
verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht über-
lassen hat.
Die §§ 3 bis 7 HausratsVO regeln die Rechtsverhältnisse für
die Zeit nach einer Scheidung.
 >> Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist - abgehen von Härtefällen - notwendig,
damit eine Ehe einvernehmlich geschieden werden kann. Es
wird dann unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert
ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und
beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antrags-
gegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs 1 BGB). Bei einer
gescheiterten Ehe kann nicht mehr erwartet werden, daß eine
nicht mehr bestehende Lebensgemeinschaft von den Ehepartnern
wieder hergestellt werden wird. Das Trennungsjahr ermöglicht
es den Beteiligten auch, die geplante Scheidung zu über-
denken und keine voreilige Entscheidung zu treffen.
Die Trennung muß nicht durch Auszug eines Ehepartners aus der
gemeinsamen Wohnung erfolgen. Das Trennungsjahr kann durchaus
auch in der gemeinsamen Wohnung absolviert werden. Voraus-
setzung ist hierbei die konsequente Trennung der Räumlich-
keiten - hierüber sollten die Ehepartner einen schriftlichen
Vertrag abschließen, der auch datiert werden sollte. Die
Trennung der häuslichen Gemeinschaft erfordert, daß keine
gegenseitige Versorgung (dies betrifft auch Bügeln, Kochen
etc.) mehr erfolgt und auch das Schlafzimmer kann nicht mehr
gemeinsam genutzt wird - es müssen alle Lebensbereiche
getrennt werden. Kontakte, die über das Notwendigste hinaus
gehen, sind zu vermeiden.
Eine kurzzeitige Unterbrechung der Trennung (z.B. gemeinsamer
Urlaub) mit der Absicht, einen Versöhnungsversuch zu unter-
nehmen, unterbricht die Trennung nicht. Anders ist es, wenn
tatsächlich eine echte Versöhnung stattgefunden hat. In
diesem Fall beginnt die Trennungszeit, wenn die Ehegatten
sich erneut trennen, von vorn (§ 1567 Abs. 2 BGB).
Wenn nach einjähriger Trennung keine Einigkeit über die zu
regelnden Punkte erzielt wird bzw. keine entsprechende
Urkunde vorgelegt werden kann, muß der Ehegatte, der den
Scheidungsantrag stellt, nachweisen, daß die Ehe gescheitert
ist. Dazu reicht es in der Praxis meist aus, wenn beide
Ehegatten bei ihrer richterlichen Anhörung bekunden, daß die
Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie
nicht in Betracht kommt.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Zerrüttungsprinzip bei der Ehescheidung
Das Zerrüttungsprinzip bei einer Ehescheidung  wurde 1976
eingeführt und hat das bis dahin bestehende Schuldprinzip
abgelöst. Grundsätzlich kommt es also nicht auf das Ver-
schulden an, jeder Partner kann einen Scheidungsantrag
stellen. [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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