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* AnwaltOnline - Familienrecht März 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Versorgungsausgleich und Anwartschaften
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetz-
liche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB
und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch
teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB
voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für
sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwart-
schaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder
sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für
sich allein oder zusammengenommen.BGH, 18.1.2006 - Az: XII ZB 75/01
>> Atypische Lebensführung - Ausschluss des Versorgungsaus-
gleichs?Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober
Unbilligkeit ist nicht allein wegen atypischer Lebensführung
der berufstätigen Eheleute gerechtfertigt. Im vorliegenden
Fall wurde die Ehe im höheren Lebensalter geschlossen. Die
Eheleute lebten in getrennten Wohnungen mit getrennter
Kassenführung und gemeinsamer Freizeit nur an den Wochen-
enden und im Urlaub.OLG Schleswig, 11.1.2006 - Az: 13 UF 108/04
>> Krankenversicherungsbeiträge mindern Kindeseinkommen
Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private
Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungs-
größe für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG)
einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen
der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfe-
fähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und
zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.BFH, 14.12.2006 - Az: III R 24/06
>> Entzug der Personensorge bei Elternversagen?
Bei einer erheblichen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit
der Eltern auf Grund individueller Persönlichkeitsdefizite
ist der völlige Entzug der Personensorge zum Wohle des
Kindes nicht erforderlich. Es ist ausreichend, nur das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das
Recht zur Wahrnehmung der schulischen Belange zu entziehen.Brandenburgisches OLG, 11.1.2007 - Az: 10 WF 273/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Auslandsaufenthalt - Muß der Unterhaltspflichtige sich
beteiligen?
>> Schulverweigerung aufgrund von Religionsfreiheit
>> Kontaktsperre, wenn Kind Kontakt ablehnt?
>> Versorgungsausgleich ausgeschlossenDen Jahreszugang Familienrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=FNIm Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 975 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Grundsicherungsrente und Unterhalt
> Allgemeines
Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB
XII) an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt getreten,
wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden
kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus
gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt
nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus
ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.
Die Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel
des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei
den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden.
Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger
verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu
informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung –
insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den
zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei
Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kosten-
erstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet. Nur wenn
das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antrags-
berechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches
Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In
diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den
unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und
Eltern). Dagegen werden Unterhaltsansprüche gegen
geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten oder Lebens-
partner in voller Höhe und Unterhaltsansprüche gegen nicht
getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in dem in §
43 Abs. 1 SGB XII genannten Umfang berücksichtigt.Erst dann, wenn der Bedarf des Bedürftigen durch die Grund-
sicherungsrente und eigene Einkünfte einschließlich der
vorrangigen Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und
geschiedene Ehegatten (Lebenspartner)nicht gedeckt werden
kann, wie dies bei Heimunterbringunge oft der Fall ist,
stellt sich also die Frage nach Unterhaltsansprüchen gegen
Kinder und Elteren. Wird geschuldeter Unterhalt nicht
geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet
aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über und
macht sie geltend. Dabei ist wichtig, dass nur die
Unterhaltsansprüche übergeleitet werden können, die unter-
haltsrechtlich auch bestehen. Das Sozialhilferecht schafft
also keine neuen Unterhaltsansprüche!In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Grundsicherungsrente und Unterhalt
> Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt
im Einzelnen
> Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder
> Eine BeispielrechnungOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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