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* AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Einseitiger Ehevertrag - unwirksam?
Entsteht durch einen Ehevertrag eine evident einseitige,
durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse
nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung, so ist ein
solcher wegen unzulässigen Unterlaufens der gesetzlichen
Regeln unwirksam. Stellt der Vertrag im Kernbereich des
Unterhaltsrechts eine Mindestversorgung in Form des Existenz-
minimums des Unterhaltsberechtigten nicht in Frage und wird
ein Unterhaltsverzicht allein in Bezug auf den nachehelichen
Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB vereinbart, so
ist ein solcher Vertrag noch nicht unwirksam, da er die o.g.
Erfordernisse nicht erfüllt.OLG Hamm, 15.3.2006 - Az: 11 WF 47/06
>> Zusätzliche Barunterhaltsverpflichtung bei schlüssiger
Behauptung erheblich besserer EinkommensverhältnisseBeruft sich ein Unterhaltspflichtiger auf eine zusätzliche
Barunterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils wegen
erheblich besseren Einkommens, so trägt der Unterhalts-
pflichtige die Beweislast für die behaupteten Einkommens-
verhältnisse. Hiermit geht jedoch keine Entbindung des
Gegners von allen Darlegungslasten einher. Ein pauschales
Bestreiten genügt bei Schätzung der Einkünfte durch das
Gericht mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht. Der
Pflichtige kann verlangen, daß die Einkommensverhältnisse
des betreuenden Elternteils konkret vorgetragen werden
(Beistands- und Rücksichtnahmepflicht gem. § 1618a BGB).OLG Hamm, 11.8.2006 - Az: 11 WF 374/05
>> Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigem
KindGegenüber einem minderjährigen Kind obliegt dem Unterhalts-
verpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er ist
daher zu einer gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft
verpflichtet, die es dem Unterhaltsverpflichteten ermöglicht,
zumindest den Regelbetrag zu bezahlen.
Die Leistungsfähigkeit wird nicht lediglich durch die tat-
sächlich vorhandenen, sondern auch durch Mittel bestimmt,
die durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichbar wären.OLG Stuttgart, 18.9.2006 - Az: 16 UF 156/06
>> Beschränkung des Versorgungsausgleichs
Sollen mittels Vereinbarung zwischen den beteiligten Ehe-
leuten die während eines Teils der Ehezeit erworbenen
Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, so ist
die Vereinbarung wirksam, wenn der sich danach zugunsten des
Berechtigten ergebende Ausgleich geringer ist, als der auf
die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag.OLG Zweibrücken, 3.7.2006 - Az: 2 UF 69/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Zurechnung des objektiven Wohnvorteils bei Trennungs-
unterhalts?
>> Karrieresprung - kein höherer nachehelicher Unterhalt
>> Sorge- und Umgangsrecht ist langfristig ausgeschlossen,
nachdem am Kind sexuelle Handlungen vorgenommen wurden
>> Getrennte Veranlagungen auch bei nur einer Beantragung
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=FNIm Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Wer trägt die Kosten einer Bestattung?
Die Kosten der Bestattung sind von dem Erben bzw. der Erben-
gemeinschaft als Nachlaßverbindlichkeit zu tragen (§ 1968
BGB). Dies gilt auch dann, wenn kein Nachlaß vorhanden ist,
der für die Bezahlung der Kosten ausreicht, weil Erben für
Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem Privat-
vermögen haften. Wird die Erbschaft ausgeschlagen (dies ist
vor allem dann zu empfehlen, wenn die Nachlaßverbindlich-
keiten das hinterlassene Vermögen übersteigen) und bestehen
keine nachrangigen Erben, so erbt der Fiskus (§ 1936 BGB),
dieser darf die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2
BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft muß hierzu gegenüber
dem Nachlaßgericht erfolgen (§ 1945 BGB), wobei die
gesetzlichen Fristen zu beachten sind. Mehrere Miterben
haften als Gesamtschuldner.Wenn die Kosten vom Erben nicht zu erlangen sind, haftet
ersatzweise derjenige, der dem Verstorbenen unterhalts-
pflichtig war (§ 1615 Abs. 2 BGB), also der Ehegatte oder
Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern usw.). Dabei ist
dann allerdings genau zu prüfen, ob im Einzelfall tatsäch-
lich eine Unterhaltspflicht bestanden hat. Diese besteht
insbesondere dann nicht, wenn ein in Anspruch genommener
Unterhaltspflichtiger seinen Unterhalt oder den vorrangiger
Unterhaltsberechtigter (Kinder, Ehegatte) gefährden würde.
Es kommt also sehr stark auf die Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse des Unterhaltspflichtigen an. Mehrere
Unterhaltspflichtige haften anteilig nach ihren Einkommens-
und Vermögensverhältnissen.
Die Unterhaltspflicht kann auch daran scheitern, daß der
Verstorbene seinen Unterhaltsanspruch gem. § 1611 BGB
verwirkt hatte, weil er zu Lebzeiten eigene Unterhalts-
pflichten gegenüber dem jetzt in Anspruch Genommenen gröblich
vernachlässigt oder sich einer schweren vorsätzlichen
Verfehlung gegen diesen oder dessen Angehörige schuldig
gemacht hatte. Dabei muß aber betont werden, daß die
Rechtsprechung eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur
unter sehr engen Voraussetzungen annimmt (z.B. Tötungs-
versuch oder Mißhandlungen).
Daneben gibt es im Zusammenhang mit der öffentlich-recht-
lichen Bestattungspflicht landesrechtliche Regelungen, von
wem die zuständige Behörde, die mit den Bestattungskosten
in Vorlage getreten ist, Ersatz verlangen kann. Meistens
sind dies die nächsten Angehörigen. Der von der Behörde in
Anspruch Genommene kann aber seinerseits beim Erben hilfs-
weise beim Unterhaltspflichtigen Regreß nehmen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Änderung oder Anfechtung der Vornamenserteilung nach der
Geburt des KindesOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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