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[AnwaltOnline - Familienrecht November 2006]
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* AnwaltOnline - Familienrecht               November 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Betreuungsunterhalt für auswärts untergebrachtes Kind

a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Eltern-
teils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind
neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der
Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des
Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden
Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweis-
last, der sich darauf beruft.

b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungs-
unterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in
voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.

BGH, 30.8.2006 - Az: XII ZR 138/04

 >> Umgangsrecht bei besonderen Ereignissen?

Über die bestehenden Umgangsformen hinausreichende Umgangs-
rechte des Vaters bei besonderen Ereignissen können nicht
immer berücksichtigt werden, da die Umgangsformen sich nach
dem Kindeswohl bestimmen. Würden weitere Umgangsrechte
aufgrund anhaltenden Streites zwischen den Eltern lediglich
zu erneuten Auseinandersetzungen führen, so sind diese für
das Kindeswohl wenig förderlich.

Brandenburgisches OLG, 21.9.2006 - Az: 15 UF 172/05

 >> Unterhaltsfestsetzung nach ausländischem Recht im
    vereinfachten Verfahren möglich?

Wird als Unterhalt für einen Minderjährigen ein statischer
Betrag verlangt, so kann das vereinfachte Verfahren auch
durchgeführt werden, wenn der Unterhalt nach ausländischem
Sachrecht festzusetzen ist.

OLG Karlsruhe, 2.5.2006 - Az: 20 WF 45/06

 >> Auslandsaufenthalt - Sonderbedarf?

Es liegt kein notwendiger Sonderbedarf vor, der neben dem
Unterhalt verlangt werden könnte, wenn ein Kind einen Aus-
landsaufenthalt macht. Trotz des Nutzens eines solchen
Aufenthaltes kann daher die Finanzierung zumindest bei
normalen Einkommensverhältnissen nicht vom unterhalts-
pflichtigen Elternteil verlangt werden.

OLG Schleswig, 15.2.2006 - Az: 15 UF 134/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Barunterhaltspflicht bei Volljährigkeit
 >> Mutterunterhalt bei freiberuflicher Tätigkeit
 >> Schlüsselgewalt - nicht für Nachhilfeunterrichtsvertrag!
 >> Fahrtkosten für Kontaktpflege sind absetzbar

Den Jahreszugang Familienrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt mehr als 900 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Eigenheim und Scheidung

Ein während der Ehe gemeinsam genutztes Eigenheim entwickelt
sich im Scheidungsverlauf oft zum Streitpunkt - insbesondere
dann, wenn beide Parteien im Eigenheim verweilen möchten.

Die Problematik hat mehrere Seiten:

  > Eigentumsverhältnisse

Eigentumsrechtlich gilt, daß die im Grundbuch eingetragenen
Eigentumsverhältnisse sich durch Trennung und Scheidung nicht
ändern. Sind beide Partner - meist zu gleichen Teilen -
Eigentümer, so müssen sie sich darüber verständigen, wer im
Eigenheim verbleibt und dem anderen dessen Miteigentumsanteil
abkauft. Kann keine Einigung erzielt werden, bleibt lediglich
der gemeinsame Verkauf. Dies kann bei divergierenden
Interessenslagen schwierig sein, da beide Partner sich über
Verkaufspreis und Käufer einig sein müssen. Kann auch
hierüber keine Einigung erzielt werden, bleibt die Teilungs-
versteigerung (Zwangsversteigerung) - ein üblicherweise für
beide Partner finanziell nachteiliges Ergebnis, da sich auf
dem freien Markt normalerweise höhere Erlöse erzielen
lassen. Der Partner, der (ggf. mit den Kindern) im Eigenheim
wohnen bleibt, kann sich gegen die Teilungsversteigerung
i.d.R. bis zur Scheidung wehren.

 >> Koalitionsentwurf zur Gesundheitsreform liegt dem
    Parlament vor

Die Gesundheitsreform liegt nach monatelangem Koalitions-
streit nun dem Parlament als Gesetzentwurf der Fraktionen
CDU/CSU und SPD (16/3100) vor. Er soll am Freitag in den
Bundestag eingebracht werden.
Die erste Sitzung des Gesundheitsausschusses zu der Reform
soll bereits am selben Tag stattfinden. Der 582 Seiten
umfassende Entwurf sieht mit der geplanten Einführung eines
Gesundheitsfonds eine grundlegende Änderung bei der
Finanzierung des Gesundheitssystems vor. Die Reform soll
am 1. April 2007 in Kraft treten.
In den geplanten Gesundheitsfonds sollen laut Entwurf vom
1. Januar 2009 die Beiträge der rund 70 Millionen gesetzlich
versicherten Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber und Steuer-
mittel fließen. Die Beitragshöhe soll - ebenfalls vom 1.
Januar 2009 an - von der Bundesregierung festgelegt werden.
Die Kassen dürfen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten
erheben, die ein Prozent des steuerpflichtigen Einkommens
nicht übersteigen dürfen. Bis zu acht Euro pro Monat kann
eine Kasse ohne Einkommensprüfung verlangen.

Sozialhilfeempfänger und Rentner mit einer staatlichen
Grundsicherung sind von der Zahlung ausgenommen. Zudem ist
ein Sonderkündigungsrecht geplant, das es beispielsweise
Empfängern von Arbeitslosengeld II ermöglichen soll, die
Kasse zu wechseln, wenn diese einen Zusatzbeitrag erhebt.
Aus dem beim Bundesversicherungsamt angesiedelten Fonds
erhält jede Kasse eine Pauschale. Hinzu kommen Zuschläge
etwa nach Alter und Gesundheitszustand der Mitglieder.
Vorgesehen ist zudem ein neuer Risikostrukturausgleich
zwischen den Kassen, der Krankheitswahrscheinlichkeiten
der Mitglieder berücksichtigt. Kassen mit vielen alten und
schwer beziehungsweise chronisch Kranken sollen einen
Ausgleich von finanzstärkeren Kassen erhalten.
Die privaten Krankenversicherungen werden nach den Vor-
stellungen von Union und SPD verpflichtet, einen Basistarif
anzubieten. Um einen Wechsel zu einem anderen Versicherer
zu erleichtern, sollen Altersrückstellungen künftig mit-
genommen werden können.
Der Gesetzentwurf sieht des Weiteren Sanktionen für den Fall
vor, dass Versicherte nicht regelmäßig an Vorsorgeunter-
suchungen beispielsweise zu Krebserkrankungen teilnehmen.
Im Krankheitsfall müssen dann nicht mehr maximal ein,
sondern zwei Prozent aus eigener Tasche bezahlt werden. Die
Kosten für Folgeerkrankungen nach medizinisch nicht
notwendigen Schönheitsoperationen oder Piercings sind dem
Entwurf zufolge von den Patienten selbst zu tragen. Ferner
sollen die Kassen mehr Möglichkeiten bekommen, direkt mit
Ärzten über Leistungen und Preise zu verhandeln.

Quelle: PM BT

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Eigenheim und Scheidung

  > Zugewinnausgleich

  > Schuldendienst und Unterhalt

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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