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* AnwaltOnline - Familienrecht August 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Christiansdottir für Tochter ist zulässig
Der Name Christiansdottir kann als zweiter Vorname neben
einem eindeutig weiblichen Vornamen eingetragen werden. Es
besteht keine Gefahr, daß aufgrund des Namensteils
"Christian" der einheitliche Name nach deutschen Verständnis
als männlicher Name ausgelegt wird.KG, 29.3.2006 - Az: 1 W 71/05
Anmerkung AnwaltOnline: Der zweite Name Christiansdottir ist
ein isländischer Abstammungsname (=Tochter von Christian).
Isländer verwenden keine Nachnahmen im deutschen Sinne.>> Sorgerecht der Mutter entzogen - nicht sofort alleiniges
Sorgerecht für Vater!Hat das Familiengericht der nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein
sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht (teilweise) nach §
1666 BGB entzogen und es nicht zugleich nach § 1680 Abs. 2
und 3 BGB auf den Vater übertragen, kann der Vater insoweit
das alleinige Sorgerecht weder durch Sorgeerklärung noch
durch Heirat mit der Mutter, sondern allein durch eine
familiengerichtliche Entscheidung nach § 1696 BGB erlangen.BGH, 25.5.2005 - Az: XII ZB 28/05
>> Erbschaft kann Kindergeld kosten
Kindergeld wird ab dem 18. Lebensjahr nur dann auf Antrag
gewährt, wenn die Einkünfte des Kindes 7.680 EUR nicht
übersteigen. Ausschließlich Ausbildungszwecken dienendes
Einkommen wird hierbei nicht berücksichtigt.
Fließt dem Kind nun eine Erbschaft zu, die 7.680 EUR über-
steigt, so ist das Kindergeld für das betreffende Jahr
zurückzuzahlen, wenn es nicht ausdrücklich zweckgebunden für
Ausbildungszwecke übertragen wurde.FG Düsseldorf, 12.1.2006 - Az: 14 K 1856/05 Kg
>> Kind haftet für Fußballeskapaden
Einem sieben Jahre alten Kind ist bewußt, daß ein sorgfalts-
pflichtiges Verhalten durch einen Schuß mit einem Fußball
möglich ist. Wurde das Kind über besondere Risiken, die in
diesem Zusammenhang bestehen, aufgeklärt so kann die Sorg-
faltspflichtanforderung erhöht sein. Spieltrieb und
Bewegungsfreude können allenfalls eine Einschränkung des
Verschuldens bewirken.
Für die Haftung ist es unerheblich, ob auch weitere Schadens-
entwicklungen vorhersehbar waren.OLG Nürnberg, 28.4.2006 - Az: 5 U 130/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Wann beginnt die Verjährung beim Zugewinnausgleich?
>> Wechsel des Studienfachs und Unterhalt
>> Nachhilfe ist kein Sonderbedarf
>> Ausschluß der Umgangsbefugnis bei GefährdungDen Jahreszugang Familienrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=FNIm Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 875 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Das sollten Sie bedenken, bevor Sie wegen Sorge- oder
Umgangsrecht prozessieren!Die im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und dem
Umgangsrecht entstehenden Fragen lassen sich mit rechtlichen
Mitteln, wenn überhaupt, nur unzureichend lösen. Zwar halten
die Gesetze ein theoretisch ausreichendes Instrumentarium
bereit, um diejenige Sorgerechts- und Umgangsregelung zu
treffen und nötigenfalls zu erzwingen, die dem Kindeswohl
am besten entspricht. In der Praxis funktionieren solche
Regelungen aber durchweg nur, wenn zwischen den daran
beteiligen Eltern und Kindern wenigstens ein Mindestmaß an
Kooperations- und Kompromissfähigkeit vorhanden ist.Der Gang zum Anwalt und zum Familiengericht setzt sehr oft
eine Eigendynamik frei, die von den Betroffenen nur noch
schwer zu beherrschen ist. So werden zwangsläufig Sachver-
halte in Anwaltsschriftsätzen pointiert und einseitig im
Interesse des jeweiligen Mandanten dargestellt. Vom „Gegner“
wird dies aber häufig nicht als notwendige prozessuale
Taktik sondern als persönlicher Angriff verstanden. Die
Situation kann dadurch so eskalieren, dass vernünftige
Lösungen, die allen Beteiligten dienen sollten, erschwert
oder unmöglich gemacht werden. Vor allem bei der Anwendung
von Zwangsmaßnahmen - etwa zur Durchsetzung eines Umgangs-
rechts - gilt: Druck erzeugt Gegendruck!Alle Regelungen, die auf den genannten Gebieten getroffen
werden können, sind dynamisch. Sie hängen vor allem ab von
der Entwicklung des betroffenen Kindes sowie der zunehmenden
Entfremdung der Eltern und dem Hineinwachsen in neue
Beziehungen und Familien. Der Elternteil, bei dem ein Kind
sich regelmäßig aufhält, hat Möglichkeiten der Einfluss-
nahme, die mit rechtlichen Mitteln nicht verhindert werden
und im Ergebnis auch zur völligen Ablehnung des anderen
Elternteils durch das Kind führen können. Ist dieses
Stadium erreicht, kann jedenfalls ein älteres Kind zu von
ihm nicht gewünschten Kontakten auch rechtlich nicht mehr
gezwungen werden.Die Frage des Kindesunterhalts hat mit dem Umgangsrecht
rechtlich nichts zu tun. Es ist also nicht zulässig,
Entgegenkommen auf dem einen Gebiet davon abhängig zu
machen, dass die „Gegenseite“ ihrerseits auf dem anderen
Gebiet nachgibt.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> One-Night-Stand und die Folgen
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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