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[AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2006]
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* AnwaltOnline - Familienrecht                   Juli 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Abfindungsanspruch geht nicht immer auf Erben über

Stirbt ein gekündigter Arbeitnehmer vor Ablauf der
Kündigungsfrist, so geht der Abfindungsanspruch nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht auf
den Erben über. Dies wäre erst mit Ablauf der Kündigungs-
frist der Fall.

ArbG Siegen, 9.6.2005 – Az: 1 Ca 843/05

 >> Ehegatte muß Zwangsvollstreckung nicht zustimmen

Eine Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil
erfordert keine Zustimmung des anderen Ehegatten. Die
Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB betrifft nur rechts-
geschäftliche Verfügungen von Ehegatten im gesetzlichen
Güterstand.

BGH, 6.4.2006 - Az: IX ZR 238/02

 >> Nachehelicher Ehegattenunterhalt und Wohnvorteil

a) Zur Berücksichtigung von (steuerrechtlichen) Verlusten
aus Grundbesitz bei der Bemessung des nachehelichen Ehe-
gattenunterhalts.

b) Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen
Ehegatten an dem ehemals gemeinsamen Familienheim, so kann
die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Bemessung
des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Begründung außer
Betracht bleiben, die Ehegatten seien so zu behandeln, als
hätten sie das Haus an einen Dritten veräußert und den
Erlös geteilt.

BGH, 1.12.2004 - Az: XII ZR 75/02

 >> Drohende Abschiebung - Annahme einer Scheinehe?

Es genügt nicht für die Annahme einer Scheinehe, wenn einem
Verlobten die Abschiebung droht. Bestehen Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung, so geht
dies nicht zulasten des Paares.
Die Eheschließung kann erst dann verweigert werden, denn
Nachforschungen der Behörde zweifelsfrei ergeben, daß die
Heirat allein der Sicherung des Aufenthaltes eines Verlobten
dient.

OLG Naumburg, 2.3.2005 - Az: 10 Wx 3/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Mehr Arbeitslosengeld - Unterhaltserhöhung?
 >> Kuckungskind - Eheaufhebung?
 >> Auch bei Gütertrennung gemeinsames Recht am Konto?
 >> Keine Scheidung unter allen Umständen

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Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Ende der Lebensgemeinschaft - wird jetzt abgerechnet?

Zwar besteht zwischen den Partnern einer nichtehelichen
Lebensbgemeinschaft keine gegenseitige Unterhaltspflicht.
Beiträge, welche die Partner einer solchen Lebensgemein-
schaft zu deren Finanzierung zahlen, können aber nach der
Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert
werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge
beider Partner gleich hoch waren oder nicht; auch "über-
obligationsmäßige Leistungen" müssen nicht ausgeglichen
werden (BGH NJW 1980, 1520). Dieses Ergebnis leitet die
Rechtsprechung aus dem zwischen den Partnern geltenden
Grundsatz der Solidarität ab, der eine Gesamtabrechnung am
Ende der Gemeinschaft für erbrachte Geld- oder auch
Arbeitsleistungen (z. B: Pflegeleistungen) ausschließt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Leistungen eines
Partnets über das in einer nichtehelichen Gemeinschaft
übliche Maß hinaus gegangen sind oder wenn der gemeinsame
Einsatz des Vermögens nur einen Partner bereichert hat.
Zu den nicht auszugleichenden Leistungen Leistungen gehört
auch die Miete für die gemeinsame Wohnung.

 >> Wer bekommt die Mietwohnung?

Hat nur ein Partner den Mietvertrag abgeschlossen, ist er
auch alleiniger Mieter und bleibt dies nach einer Trennung.
Er kann vom anderen Partner verlangen, dass dieser auszieht.
Kündigungsschutzvorschriften sind nicht anwendbar. Das
Verlangen nach sofortiger Räumung kann aber dem Grundsatz
von Treu und Glauben widersprechen und deshalb unzulässig
sein. Haben die Partner einen Untermietvertrag abgeschlossen,
was aber in der Praxis eher die Ausnahme darstellt, kann
sich der Untermieter auf die Schutzvorschriften des Miet-
rechte berufen.
Sind beide Partner Mieter,  so können sie das Mietverhältnis
nur durch gemeinsame Kündigung oder Aufhebungsvertrag  mit
dem Vermieter beenden, es sei denn, der Vermieter ist bereit,
das Mietverhältnis mit einem Partner allein fortzusetzen und
den anderen aus dem Mietvertrag zu entlassen. Solange das
Mietverhältnis aber mit beiden Partnern besteht, kann keiner
vom an deren die Räumung der Wohnung verlangen. Zieht einer
von ihnen freiwillig aus, so haftet er dem Vermieter weiter
für den gesamten Mietzins. Allerdings ist anzunehmen, dass
die Partner untereinander verpflichtet sind, gegenseitig an
der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken. Dies
bedeutet zunächst, dass der in der Wohnung verbleibende
Partner verpflichtet ist, an den Vermieter ein Angebot zur
Übernahme des Mietvertrags zu richten. Ist der Vermieter
nicht bereit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, kann
der ausziehende Partner von dem in der Wohnung Verbleibenden
verlangen, dass er ihn durch eine entsprechende Vereinbarung
im Innenverhältnis bis zur Beendigung des Mietverhältnisses
von der Bezahlung des Mietzinses freigestellt. Bei einem
unbefristeten Mietverhältnis muss der nicht auszugsbereite
Partner an der Kündigung mitwirken. Er kann vom ausziehenden
Partner auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagt werden.
Durch das demnächst in Kraft tretende Gewaltschutzgesetz soll
sichergestellt werden, dass unabhängig davon, welcher der
beiden Partner Mieter ist, bei gewalttätigen Auseinander-
setzungen derjenige die Wohnung verlassen muss, der Gewalt-
taten verübt hatte.
Beim Tod eines Partners tritt gem. § 563 BGB n. F. der
überlebende Partner in das Mietverhältnis ein. Wenn aller-
dings in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben,
so treten diese nach dem Tod ihres Elternteils vorrangig
ein.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Fiktive Einkünfte

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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