[AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2006]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2006 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ehegatte haftet für Maklerprovision mit
Auch der Abschluß eines Maklervertrages für den Kauf einer
Wohnimmobilie ist von der Schlüsselgewalt umfaßt, sofern
nach außen hin deutlich erkennbar ist, daß eine
entsprechende Abmachung zwischen den Eheleuten erfolgte.
Dies kann sich beispielsweise in gemeinsamen Besichtigungen
der Immobilie äußern. In diesem Fall haftet auch die Ehefrau
für die Zahlung der Provision, wenn der Maklervertrag nur
vom Ehemann unterzeichnet wurde.
LG Darmstadt, 25.8.2005 – Az: 25 S 81/05
>> Schulpflicht – auch per Zwang!
Glaubensüberzeugungen berechtigen Eltern nicht, ihre Kinder
vom Unterricht in staatlichen oder privaten Schulen fern-
zuhalten und diese stattdessen zu Hause zu unterrichten.
Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, der
Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten
Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten
daher zu integrieren.
Bei Unbeschulbarkeit der Kinder kann eine Ausnahme von der
Schulpflicht vorliegen.
VG Hamburg, 27.2.2006 – Az: 15 E 340/06
>> Auslandsschule nicht vom Regelunterhalt gedeckt
Die Kosten eines vollständigen Auslandsschuljahres sind dem
Sonderbedarf zuzurechnen, da diese i.a. den angemessenen
Ausbildungsbedarf überschreiten. Die Mehraufwendungen können
somit nur bei entsprechender gesonderter Begründung geltend
gemacht werden.
OLG Schleswig, 29.8.2005 – Az: 15 UF 59/05
>> 20% für Erbenermittler?
Ein Honorar i.H.v. 20% für den Erbenermittler, der den Erben
ausfindig gemacht hat, ist nicht sittenwidrig. Es liegt auch
keine unangemessene Benachteiligung des Erben vor, da durch
die Vermittlungstätigkeit ein unerwarteter Vermögenszuwachs
entsteht.
LG München I, 12.10.2005 – Az: 26 O 10845/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Herabsetzung der Unterhaltsschuld – nicht mit Voll-
streckungsgegenklage!
>> Adoptierte Kinder haben Auskunftsrecht
>> Schulden bei Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder
>> Innere Abwendung und Versorgungsausgleich
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Kann man ein Vaterschaftsanerkenntnis widerrufen?
Als Vater eines Kindes gilt gem. § 1592 BGB der Mann,
1. Der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter
verheiratet ist ( Das bedeutet im Gegensatz zum früher
geltenden Recht, dass Kinder, die zwar während der Ehezeit
gezeugt aber erst nach der rechtskräftigen Scheidung der
Ehe geboren worden sind, nicht als Kinder des früheren
Ehemannes der Mutter gelten; anders ist es, wenn die Ehe
durch den Tod des Ehemannes beendet worden ist - § 1593 BGB-)
oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat, oder
3. dessen Vaterschaft in einem Vaterschaftsfeststellungs-
verfahren gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1600d BGB).
Das Vaterschaftsanerkenntnis hat die rechtliche Wirkung,
dass damit für und gegen jedermann die Vaterschaft des
Anerkennenden festgestellt wird.Ein Vaterschaftsanerkenntnis
bedarf immer der Zustimmung der Mutter des Kindes (§ 1595
BGB) und muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB).
Meist geschieht dies durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt
(§ 59 KJHG). Ein Widerruf der Anerkennung ist nur möglich,
wenn diese 1 Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam
geworden ist (§ 1597 Abs. 3 BGB). Wirksam wird das Aner-
kenntnis aber erst, wenn nicht nach den obigen Grundsätzen
von der Vaterschaft eines anderen Mannes auszugehen ist.
Wenn der Anerkennende nachträglich Zweifel an seiner Vater-
schaft bekommt, kann er das Vaterschaftsanerkenntnis zwar
nicht widerrufen aber anfechten (§ 1600 BGB). Dies muss
innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe des Anerkenntnisses
und nachdem der Anerkennende die Umstände, die gegen seine
Vaterschaft sprechen, erfahren hat, geschehen (§ 1600 b BGB).
Über eine Anfechtungsklage entscheidet das Familiengericht,
das für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Im Rahmen des
Prozesses wird, im allgemeinen mit Hilfe von serologischen
und genetischen Gutachten festgestellt, ob der Anerkennende
wirklich der biologische Vater des Kindes ist. Insbesondere
die gentechnischen Methoden sind heutzutage so präzise, dass
das Bestehen oder Nichtbestehen der Vaterschaft mit
absoluter Sicherheit festgestellt werden kann.
Wird auf Grund der Anfechtung vom Gericht rechtskräftig
festgestellt, dass der Anerkennende nicht der Vater des
Kindes ist, so entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung
von Unterhalt (§ 1599 BGB). Mit dem Urteil wird das Vater-
Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Geburt des Kindes aufgelöst. Kindesunterhalt, den der
"Scheinvater" bis zur Rechtskraft des Urteils gezahlt hat,
kann er gem. § 1607 BGB vom wirklichen Erzeuger des Kindes
zurück verlangen, nachdem dessen Vaterschaft festgestellt
worden ist.
Vaterschaftsanfechtungen sollten nur bei ernsthaften und
begründeten Zweifeln an der Vaterschaft durchgeführt werden
und nicht etwa, wie dies immer wieder geschieht, um die
Mutter des Kindes zu ärgern, da das Kostenrisiko dieser
Verfahren wegen der hohen Gutachterkosten beträchtlich ist.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Entfallen und Verwirken des Kindes-Unterhaltsanspruchs
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