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* AnwaltOnline - Familienrecht März 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Anrechnung des Kindergeldes bei Unterhaltspflichtigem
1. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist,
Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten,
unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes. Übersteigt das
hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maß-
geblichen Regelbetrages und dem Betrag, der nach den
Einkommensverhältnissen zu leisten ist, so ist der
verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung"
auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird,
anzurechnen.2. Es dürfen bei der Bestimmung des Umfangs berufsbedingter
Aufwendungen grundsätzlich pauschalierende Berechnungs-
methoden verwendet werden.BGH, 9.11.2005 - Az: XII ZR 31/03
>> Wohnsitz ist nicht immer vom Aufenthaltsbestimmungsrecht
betroffenDie Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen
Elternteil hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz des minder-
jährigen Kindes, da dieses einen von beiden Eltern
abgeleiteten doppelten Wohnsitz besitzt.OLG Karlsruhe, 1.2.2005 - Az: 16 UF 267/04
>> Aussage gegen sorgeberechtigten Elternteil –
ErgänzungspflegerEs ist ein Ergänzungspfleger zu bestimmen, wenn ein minder-
jähriges Kind gegen einen sorgeberechtigten Elternteil als
Zeuge vernommen werden soll und es die Bedeutung des
Zeugnisverweigerungsrechts mangels erforderlicher
Verstandesreife nicht erkennen kann, da in diesem Fall die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.OLG Naumburg, 25.8.2005 – Az: 14 UF 64/05
>> Kindesunterhalt nach § 2 Regelbetrag-Verordnung
Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2
der Regelbetrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung
des Kindergeldes i.S. von § 1612 b Abs. 5 BGB nach den
Werten dieser Regelbeträge (Ost).BGH, 9.2.2005 – Az: XII ZB 48/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Angemessene Kosten des Umgangs und Erhöhung des Selbst-
behalts
>> Gütertrennung und Verzicht auf sonstige Rechte - gültig?
>> Gleichgeschlechtliche Lebenspartner - steuerliche
Zusammenveranlagung?
>> Luka für Jungen?Den Jahreszugang Familienrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 800 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Das begrenzte Realsplitting – die Anlage U zur
Einkommensteuererklärung> Ausgangslage
Während der Ehe, aber auch noch für das Kalenderjahr, in dem
die Trennung eintritt, werden Ehegatten in der Regel steuer-
lich gemeinsam veranlagt und genießen dadurch den
„Splittingvorteil“. Die zu zahlende Einkommensteuer ist
wesentlich geringer, als dies bei getrennter Veranlagung ab
dem der Trennung nachfolgenden Kalenderjahr der Fall ist.
Bei Lohnsteuerzahlern entspricht dies in einer Alleinver-
dienerehe dem nachteiligen Übergang von der Steuerklasse 3
in die Steuerklasse 1. Wichtig ist dabei folgendes:Auch wenn die Ehegatten noch an einem Tag des Kalenderjahrs,
z.B. am 1. Januar zusammen und dann getrennt leben, können
sie gemeinsam veranlagt werden.
Der steuerrechtliche Begriff des Getrenntlebens ist mit dem
familienrechtlichen nicht unbedingt identisch. Dieser ist
wichtig für die Ermittlung der Scheidungsvoraussetzungen.
Das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht und die
hier geführten Scheidungsakten sind nicht öffentlich. Die
Steuerbehörde darf die Scheidungsakten nicht anfordern, um
daraus die Angaben der Eheleute über die Dauer ihres
Getrenntlebens zu entnehmen. Allerdings können bewusst
falsche Angaben der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt eine
Steuerstraftat darstellen.> Was ist das begrenzte Realsplitting?
Bei getrennter Veranlagung können Unterhaltsleistungen an
den Ehegatten bis zum Betrag von 13.805 EUR jährlich vom
Unterhaltspflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung als
Sonderausgaben geltend gemacht werden, was bei ihm zu einer
Steuerentlastung führt. Die Unterhaltsleistung braucht im
übrigen nicht unbedingt eine Barzahlung an den Unterhalts-
empfänger zu sein; auch die Rückzahlung von Schulden des
Unterhaltsempfängers kann die Voraussetzungen erfüllen. Wie
hoch die Steuerentlastung ausfällt, hängt wegen der Steuer-
progression von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab.
Diese Möglichkeit hat der Unterhaltsschuldner allerdings nur
dann, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen seiner-
seits den Unterhalt als Einkommen versteuert. Die Sache lohnt
sich, wiederum wegen der Steuerprogression und der Frei-
beträge, dann, wenn der Unterhaltsempfänger neben dem
Unterhalt kein weiteres oder im Verhältnis zum Einkommen des
Unterhaltsschuldners nur geringes Einkommen hat. In diesem
Fall zahlt der Unterhaltsempfänger entweder gar keine Ein-
kommensteuer oder doch weniger, als der Unterhaltspflichtige
einspart.Um in der Einkommensteuererklärung das begrenzte Real-
splitting geltend zu machen, muss i.a. vom Unterhalts-
pflichtigen die Anlage U zur Einkommensteuererklärung
ausgefüllt werden, wobei der Unterhaltsempfänger diese
Anlage mit unterschreibt oder dem Finanzamt auf andere
Weise seine Zustimmung erklärt.Derselbe Effekt tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige das
Realsplitting als Freibetrag in seiner Lohnsteuerkarte
eintragen lässt.>> Regierung prüft Änderungsbedarf am Lebenspartner-
schaftsgesetzDie Bundesregierung prüft "mit der gebotenen Sorgfalt", ob
für eine Überarbeitung oder Ergänzung des Lebenspartner-
schaftsgesetzes Handlungsbedarf besteht. Das macht sie in
ihrer Antwort (16/534) auf eine Kleine Anfrage der FDP
(16/420) deutlich.
Die Regierung ist weiterhin der Ansicht, dass das Lebens-
partnerschaftsgesetz die Rechte und die Pflichten der
Lebenspartner genauso ausgewogen regelt wie das vergleich-
bare Eherecht. Die Regierung könne deshalb eine rechtliche
Ungleichgewichtung zwischen Rechten und Pflichten im
Lebenspartnerschaftsgesetz nicht erkennen.
Ferner weist sie darauf hin, die genauen Zahlen über die
geschlossenen Eingetragenen Lebenspartnerschaften seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes lägen ihr nicht vor. Auch könne
sie die Akzeptanz dieses Instituts in der gesellschaftlichen
Wirklichkeit nicht bewerten, weil die Möglichkeit, gleich-
geschlechtliche Lebenspartnerschaften zu schließen, erst
seit etwas mehr als 4 1/2 Jahren gegeben ist.Quelle: PM Bundestag
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Das begrenzte Realsplitting – die Anlage U zur
Einkommensteuererklärung
> Wie werden Steuervorteil und –nachteil ausgeglichen?
> Wer entscheidet bei Streitigkeiten über die Ver-
pflichtung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings?
>> ScheidungsfolgesachenOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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