[AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2006]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2006 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kind nach Besuchsrechtsende wieder in andere Stadt
zurückbringen?
Bei der Abwicklung der Kontakte des Kindes mit dem nicht-
betreuenden Elternteil sind die Eltern einer wechselseitigen
Loyalitätsverpflichtung unterworfen. Diese kann sich auch
darin äußern, daß der betreuende Elternteil an dem durch
Wahrnehmung des Besuchsrechts entstehenden Aufwand beteiligt
wird. Dies kann konkret bedeuten, daß der Vater nicht
verpflichtet ist, sein Kind nach Ende eines Besuchs zu der
Mutter des Kindes in eine andere Stadt zurückzubringen.
OLG Dresden, 7.2.2005 – Az: 20 UF 896/04
>> Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts – Beschwerde-
recht?
Den Eltern kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das
Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten entzogen werden,
um den Schulzwang durchzusetzen. Gegen diese Entscheidung
sind Rechtsmittel der Kinder nicht zulässig.
OLG Hamm, 1.9.2005 – Az: 6 WF 298/05
>> Vermögenslose Gattin haftet nicht für Geschäftsschulden
Es ist grundsätzlich sittenwidrig, wenn eine vermögenslose
Gattin für Geschäftsschulden des Partners von einer Bank in
Anspruch genommen wird. Hier kann davon ausgegangen werden,
daß die emotionale Bindung des Gatten an den Partner zu
Geschäftszwecken ausgenutzt wird. Im Gegensatz zu privaten
Schulden ist dies jedoch rechtlich nicht zulässig.
OLG Saarbrücken - Az: 8 U 339/04-98
>> Mehrere Unterhaltsberechtigte - Rangfolge
a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder
privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit
einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten
zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten
auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht.
b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige
Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so
erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode
einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei
der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt.
BGH, 13.4.2005 – Az: XII ZR 273/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Gewerkschaftsbeiträge werden im Mangelfall nicht
berücksichtigt
>> Testament auch bei maschineller Überschrift wirksam
>> Völliger Ausschluß des Umgangsrechts
>> Kein Beschwerderecht bei Entzug des Aufenthalts-
bestimmungsrechts
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt an-
gerechnet?
Zweck des staatlichen Kindergeldes ist es, die Unterhalts-
pflichtigen zu entlasten. Da sich der Unterhalt eines
minderjährigen Kindes aus Bar- und Betreuungsunterhalt
zusammen setzt und beide Unterhaltsarten gleichwertig sind,
bedeutet dies in den Fällen, in denen die Eltern getrennt
leben oder geschieden sind und das Kind bei einem Elternteil
lebt, dass das für das Kind bezahlte Kindergeld hälftig dem
betreuenden Elternteil und dem anderen, Barunterhalt
leistenden Elternteil zu Gute kommen soll. Dieser Effekt
soll unabhängig davon eintreten, welcher Elternteil das
Kindergeld bezieht.
Allerdings wird das Kindergeld im Normalfall an den
betreuenden Elternteil ausbezahlt (§ 64 EStG). Können die
Eltern sich über die Bezugsberechtigung nicht einigen,
bestimmt das Vormundschaftsgericht den Berechtigten. Im
folgenden soll aber vom oben skizzierten Normalfall aus-
gegangen werden (§ 1612b Abs. 1 BGB).
Die Anrechnung des - hälftigen - Kindergeldes auf den Bar-
unterhalt ist gem. § 1612b Abs. 5 BGB dann eingeschränkt,
wenn der Barunterhaltspflichtige weniger als 135% des
Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung leisten kann.
Da dieser Unterhaltsbetrag erst ab der 6. Einkommensgruppe
der Düsseldorfer Tabelle erreicht wird, kommt erst von da
an die hälftige Anrechnung voll zum Tragen.
Beispiel: Der in die 3. Einkommensgruppe eingestufte unter-
haltsverpflichtete Vater muss für das 5-jährige Kind, das
bei der Mutter lebt, monatlichen Barunterhalt von EUR 233,-
zahlen. 135% des Regelbetrags (EUR 204,-) belaufen sich auf
EUR 276,-. Für das Kind wird an die Mutter ein monatliches
Kindergeld von EUR 154,- bezahlt. Davon stehen dem Vater
eigentlich EUR 77,- zu. Er kann diesen Betrag aber nur in
Höhe von EUR 34,- auf seinen Unterhalt anrechnen, da dem
Kind sonst insgesamt weniger zukommen würde als 135% des
Regelbetrags entspricht. Dies bedeutet, dass er Unterhalt
von EUR 199,- zahlen muss.
Im übrigen ist bei der Rechnung zu beachten, das es immer
darauf ankommt, wieviel Kindergeld gerade für das Kind, um
dessen Unterhaltsanspruch es geht, bezahlt wird. Der Unter-
haltsverpflichtete profitiert aber nicht davon, das für sein
Kind mehr Kindergeld bezahlt wird, weil es in einer neuen
Verbindung der Mutter, aus der ebenfalls Kinder hervor
gegangen sind, mitzählt (Zählkindervorteil § 1612b Abs. 4
BGB).
Die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB ist nach ihrem Wortlaut
nur auf minderjährige Kinder anzuwenden. Eine entsprechende
Anwendung auf volljährige Kinder kommt nach herrschender
Rechtsprechung nicht in Betracht und zwar auch dann nicht,
wenn es sich um so genannte privilegiertevolljährige Kinder
handelt. Dies sind noch nicht 21 Jahre alte Schüler und
Studenten, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils leben.
Da bei volljährigen Kindern der Betreuungsunterhalt entfällt,
sind beide Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensver-
hältnissen anteilig barunterhaltspflichtig. Das Kindergeld
wird dann auf den jeweiligen Haftungsanteil hälftig
angerechnet. Streitig ist, ob eine Aufteilung des Kinder-
geldes auch dann erfolgt, wenn der Barunterhalt von einem
Elternteil allein aufgebracht wird, das volljährige Kind
aber noch beim anderen Elternteil wohnt. Die neuere Recht-
sprechung geht dahin, dass in diesem Fall das gesamte
Kindergeld auf die Unterhaltspflicht des barunterhalts-
pflichtigen Elternteils angerechnet wird.
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diesen Monat zusätzlich:
>> Gütergemeinschaft
>> Gütertrennung
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