[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2005]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2005 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen
Wurde eine Umgangsrechtsregelung auf dem Vergleichswege mit
Zustimmung des Gerichts getroffen und ausdrücklich als
zwangsweise durchsetzbare Verfügung bezeichnet, so stellt
dies einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar.
Bei konkretem Verdacht, daß die Regelung von einem Eltern-
teil nicht eingehalten wird, kann gerichtlich die Verhängung
eines Zwangsgeldes bzw. Ersatzweise Zwangshaft angedroht
werden und ggf. auch tatsächlich verhängt werden. Liegen
diese Voraussetzungen vor, so ist kein erneutes Verfahren
über die Durchsetzung des Umgangsrechts erforderlich.
OLG Köln, 18.2.2005 - Az: 4 WF 24/05
>> Schadensersatz bei überzahltem Unterhalt
Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unter-
haltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner
Verhältnisse zu unterrichten, erwächst dem Unterhalts-
schuldner, soweit er wegen § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO daran
gehindert ist, eine Abänderungsklage mit Wirkung in die
Vergangenheit zu erheben, ein Schadensersatzanspruch in
Höhe des Betrages des überzahlten Unterhalts.
OLG Karlsruhe, 22.4.2003 - Az: 16 WF 190/02
>> Mutter kann Kinder alleine vertreten
Trotz grundsätzlich bestehender Vermögenssorge beider
Eltern, kann die Mutter die Kinder alleine vertreten, wenn
die Vermögenssorge des Vaters gem. § 1638 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen ist.
OLG Karlsruhe, 16.9.2003 - Az: 2 (20) WF 113/03
>> Erfolgreich Vaterschaft angefochten – Kostenerstattung?
Hat ein sogen. Scheinvater die durch Anerkenntnis begründete
rechtliche Vaterschaft im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
erfolgreich angefochten, so steht diesem weder dem Kind
noch dessen Mutter gegenüber ein Kostenerstattungsanspruch
zu, da ein Vaterschaftsanerkenntnis freiwillig abgegeben
wird.
OLG Celle, 24.11.2004 – Az: 15 UF 2/04
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>> Auch Hausmann ist unterhaltspflichtig
>> Kinder haften bei Unfall nicht immer
>> Beerdigungskosten der Eltern auch ohne Kontakt zahlen?
>> Ehegattentestament widerrufbar?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unterhalt - Wer ist berechtigt und wer muss zahlen?
Unterhaltsansprüche können nach deutschem Recht bestehen:
1. Zwischen „Verwandten in gerader Linie“ (§ 1601 BGB), also
zwischen Eltern und - sowohl ehelichen als auch nicht ehe-
lichen - Kindern, Großeltern und Enkeln, Urgroßeltern und
Urenkeln. Dabei kann es Ansprüche sowohl in der einen als
auch in der anderen Richtung geben.
2. Zwischen Ehegatten (§ 1360 BGB), auch wenn sie getrennt
leben (§ 1361 BGB).
3. Zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1569 BGB).
4. Unterhaltsanspruch der Mutter eines nicht ehelichen
Kindes gegen den Vater (§ 1615 l BGB).
5. Zwischen den Partnern einer gleichgeschlechtlichen
Eingetragenen Partnerschaft und zwar wärend der Partnerschaft
(§ 5 LPartG), bei Getrenntleben (§ 12 LPartG) und nach
Aufhebung der Partnerschaft (§ 16 LPartG). Die Ansprüche
sind dem Ehegattenunterhalt nachgebildet.
Darüber hinaus gibt es keine „gesetzlichen“, das heißt
unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Unterhaltsansprüche,
vor allem also auch nicht zwischen Geschwistern, Schwieger-
eltern und Schwiegerkindern oder sonst verwandten oder
verschwägerten Personen. Nicht ausgeschlossen ist, dass
Personen, zwischen denen keine gesetzlichen Unterhalts-
ansprüche bestehen, solche vertraglich vereinbaren.
Ob bei grundsätzlich bestehender gesetzlicher Unterhalts-
pflicht tatsächlich Unterhalt bezahlt werden muss, richtet
sich danach, ob der Unterhaltsberechtigte unterhalts-
bedürftig und der zur Leistung von Unterhalt Verpflichtete
leistungsfähig ist. Unterhaltsbedürftig ist nicht, wer
seinen angemessenen Unterhalt durch zumutbare eigene
Erwerbstätigkeit, aus sonstigen Einkünften, beispielsweise
Miet- oder Vermögenseinkünften oder, wenn ihm dies zugemutet
werden kann, durch Verwertung seines Vermögens bestreiten
kann. Leistungsfähig ist nicht, wer durch die Unterhalts-
zahlung seinen eigenen – je nach rechtlicher Situation –
angemessenen oder unbedingt notwendigen Unterhalt oder
vorrangig zu bedienende Ansprüche anderer Unterhalts-
berechtigter gefährden würde. Das Gesetz regelt für jede
Unterhaltsart die zur Beurteilung der Unterhaltshöhe, der
Unterhaltsbedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit geltenden
Kriterien sowie die Rangverhältnisse zu anderen Unterhalts-
arten.
Da Schutz und Förderung von Ehe und Familie in Art 6 GG als
Staatsziel besonders hervorgehoben ist, gibt es zahlreiche
staatliche Leistungen, die - zumindest auch - diesen Zweck
haben. Dazu gehören: Kindergeld, Erziehungsgeld, Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, BAFöG, steuerliche
Erleichterungen, Sozialhilfeleistungen, familienbezogene
Anteile in Renten usw. Diese Leistungen beeinflussen meist
aber nicht immer etwaige Unterhaltsansprüche der Leistungs-
empfänger oder Unterhaltsansprüche gegen die Leistungs-
empfänger. Teilweise werden staatliche Leistungen gewährt,
wenn bestehende Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner
nicht durchgesetzt werden können, weil dieser z. B. unauf-
findbar oder zahlungsunwillig ist. In solchen Fällen leistet
dann der Staat i. a. nur vorläufig, das heißt, er kann das
Geld vom eigentlichen Schuldner zurückholen. Dies ist etwa
der Fall bei der Sozialhilfe oder bei Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz.
Die Rechtsprechung in Unterhaltssachen ist äußerst
differenziert; darin spiegelt sich die Tatsache wider, dass
die von den Gerichten zu entscheidenden Lebenssituationen
der Betroffenen nur selten vollkommen vergleichbar sind. Aus
diesem Grunde ist es für den juristischen Laien auch sehr
schwierig, aus dem Gesetz und ihm zugänglichen Gerichtsent-
scheidungen zuverlässige Werte über zu beanspruchende oder
von ihm geschuldete Unterhaltszahlungen abzuleiten
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>> Nottestament
Bürgermeistertestament
Dreizeugentestament
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